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Verordnung des Bundesrats, betreffend Ver-
längerung der Fristen des Wechsel- und
Scheckrechts.
Vom 6. August 1914.
81.
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur
Ausübung oder ‘Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts
aus dem Scheck [bedarf, werden bis auf weiteres, soweit sie nicht
am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, um 30 Tage verlängert.
82.
Diese Vorschrift tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung, betreffend die Verlänge-
rung der Fristen für wechsel- und scheck-
rechtliche Handlungen.
Vom 7. August 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des $ 3 des Gesetzes Über die
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und
über die Verlängerung der Fristen les Wechsel- und Scheckrechts
im Falle kriegerischer Ereignisse vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S$. 327) beschlossen, daß die im $ 1 Abs. I des genannten Gesetzes
getroffene Vorschrift auch dann für anwendbar zu erachten ist,
wenn die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, deren es zur Aus-
Übung oder Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel oder einem
Scheck bedarf, durch eine im Ausland erlassene gesetzliche Vor-
schrift verhindert wird.
Verordnung des Bundesrats, betreffend weitere
Verlängerung der Fristen des Wechsel- und
Scheckrechts.
Vom 29. August 1914.
81.
An Stelle der im $1 Abs. 1 des Gesetzes Über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) festgesetzten Frist von sechs Werk-
tagen fritt eine Frist von zwei Wochen.