82.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung
auf Wechsel, bei denen die Zeit der Vorlage zur Zahlung und der
Protesterhebung durch die Bekanntmachung, betreffend Zahlungs-
verbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzb!l.
S. 421) oder durch die Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot
gegen Frankreich, vom 20. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbi. S. 443)
hinausgeschoben ist.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Desgleichen.
Vom 18. Januar 1913.
81.
Die Fälligkeit von Wechseln, deren Fälligkeit durch die Be-
kanntmackhungen vom 10. August und 22. Oktober 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 368, 448) um sechs Monate hinausgeschoben ist, wird
um weitere drei Monate hinausgeschoben.
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechsel-
stempels nach $ 3 Abs.2 des Wechselstempelgesetzes wird durch
die Hinausschiebung der Fälligkeit nicht begründet. Bei Anwendung
der Vorschriften des $ 13 Nr. 2 und des $ 17 des Bankgesetzes
bleibt die Hinausschiebung außer Betracht.
82.
Zu der in der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1914 vorge-
sehenen Erhöhung der ursprünglichen Wechselsumme um die Zinsen
für sechs Monate tritt — unbeschadet der Vorschriften des $ 3 —
eine Erhöhung der ursprünglichen Wechselsumme um sechs Prozent
jährlicher Zinsen für weitere drei Monate hinzu, wenn der wechsel-
mäßig legitimierte Inhaber des Wechsels den Bezogenen in der
Woche vor dem aus der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1914
sich ergebenden Zahlungstage schriftlich benachrichtigt, daß er der
Wechsel in Händen hat; es genügt, wenn das Benachrichtigungs-
schreiben vor dem bezeichneten Tage zur Post gegeben ist. Bei
domizilierten Wechseln ist der Domiziliat, bei Wechseln, deren
Zahlung am Wohnort des Bezogenen durch eine andere Person er-
folgen soll, ist diese zu benachrichtigen. Der Empfang der Be-
nachrichtigung ist unverzüglich zu bestätigen.