Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

Verordnung des Bundesrats, betreffend 
Zahlungsverbot gegen England. 
Vom 30. September 1914. 
81. 
Es ist bis auf weiteres verboten, Zahlungen nach Großbritannien 
und Irland oder den britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen 
mittelbar oder unmittelbar in bar, in Wechseln oder Schecks, durch 
Überweisung oder in sonstiger Weise zu leisten sowie Geld oder 
Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar nach den bezeichneten Ge- 
bieten abzuführen oder zu Überweisen. 
Leistungen zur Unterstützung von Deutschen bleiben gestattet. 
82. 
Schon entstandene oder noch entstehende vermögensrechtliche 
Ansprüche solcher natürlicher oder juristischer Personen, die in den 
im $&1 bezeichneten Gebieten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gelten 
vom 31. Juli 1914 an, oder wenn sie erst an einem späteren Tage 
zu erfüllen sind, von diesem Tage an bis auf weiteres als gestundet. 
Für die Dauer der Stundung können Zinsen nicht gefordert werden. 
Rechtsfolgen, die sich nach den bestehenden Vorschriften in der 
Zeit vom 31. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung aus 
der Nichterfüllung ergeben haben, gelten als nicht eingetreten. 
Die Stundung wirkt auch gegen Jeden Erwerber des Anspruchs, 
es sei denn, daß der Erwerb vor dem 31. Juli 1914, oder wenn der 
Erwerber im Inland seinen Wohnsitz oder Sitz hat, vor dem Inkraft- 
treten dieser Verordnung stattgefunden hat. Dem Erwerber des 
Anspruchs steht gleich, wer durch dessen Erfüllung einen Erstattungs- 
anspruch erlangt hat. 
83. 
Der Schuldner kann sich dadurch befreien, daß er die geschul- 
deten Beträge oder Wertpapiere bei der Reichsbank für Rechnung 
des Berechtigten hinterlegt. 
84. 
Bei Wechseln, bei denen zur Zeit des Inkrafttretens dieser 
Verordnung die Frist für die Vorlage zur Zahlung und für die Protest- 
erhebung wegen Nichtzahlung noch nicht abgelaufen und Protest 
noch nicht erhoben ist, wird durch das Zahlungsverbot und die 
Stundung die Zeit, zu der die Vorlage zur Zahlung und die Protest- 
erhebung wegen Nichtzahlung zulässig und erforderlich ist, bis nach
	        
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