Verordnung des Bundesrats, betreffend
Zahlungsverbot gegen England.
Vom 30. September 1914.
81.
Es ist bis auf weiteres verboten, Zahlungen nach Großbritannien
und Irland oder den britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen
mittelbar oder unmittelbar in bar, in Wechseln oder Schecks, durch
Überweisung oder in sonstiger Weise zu leisten sowie Geld oder
Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar nach den bezeichneten Ge-
bieten abzuführen oder zu Überweisen.
Leistungen zur Unterstützung von Deutschen bleiben gestattet.
82.
Schon entstandene oder noch entstehende vermögensrechtliche
Ansprüche solcher natürlicher oder juristischer Personen, die in den
im $&1 bezeichneten Gebieten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gelten
vom 31. Juli 1914 an, oder wenn sie erst an einem späteren Tage
zu erfüllen sind, von diesem Tage an bis auf weiteres als gestundet.
Für die Dauer der Stundung können Zinsen nicht gefordert werden.
Rechtsfolgen, die sich nach den bestehenden Vorschriften in der
Zeit vom 31. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung aus
der Nichterfüllung ergeben haben, gelten als nicht eingetreten.
Die Stundung wirkt auch gegen Jeden Erwerber des Anspruchs,
es sei denn, daß der Erwerb vor dem 31. Juli 1914, oder wenn der
Erwerber im Inland seinen Wohnsitz oder Sitz hat, vor dem Inkraft-
treten dieser Verordnung stattgefunden hat. Dem Erwerber des
Anspruchs steht gleich, wer durch dessen Erfüllung einen Erstattungs-
anspruch erlangt hat.
83.
Der Schuldner kann sich dadurch befreien, daß er die geschul-
deten Beträge oder Wertpapiere bei der Reichsbank für Rechnung
des Berechtigten hinterlegt.
84.
Bei Wechseln, bei denen zur Zeit des Inkrafttretens dieser
Verordnung die Frist für die Vorlage zur Zahlung und für die Protest-
erhebung wegen Nichtzahlung noch nicht abgelaufen und Protest
noch nicht erhoben ist, wird durch das Zahlungsverbot und die
Stundung die Zeit, zu der die Vorlage zur Zahlung und die Protest-
erhebung wegen Nichtzahlung zulässig und erforderlich ist, bis nach