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Artikel 2.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung,
hinsichtlich der Strafbestimmungen des $ 6 der Verordnung vom
30. September 1914 jedoch erst mit dem 25. Oktober 1914 in Kraft.
Bekanntmachung des Stellvertreters des
Reichskanzlers, betreffend Zahlungsverbot
gegen Rußland.
Vom 19. November 1914.
Auf Grund des $ 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungs-
verbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbi.
S. 421) wird folgendes bestimmt:
Artikel i.
Die Vorschriften der Verordnung vom 30. September 1914 werden
im Wege der Vergeltung auch auf Rußland und Finnland für anwend-
bar erklärt.
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen:
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt
oder nicht ($2 Abs,2 der Verordnung), kommt es ohne
Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers nur
darauf an, ob der Erwerb nach dem Inkrafttreten dieser Be-
kanntmachung oder vorher stattgefunden hat.
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung an die
Stelle.
Artikel 2.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, hin-
sichtlich der Strafbestimmungen des $ 6 der Verordnung vom 30. Sep-
tember 1914 jedoch erst mit dem 25. November 1914 in Kraft.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachungen, betreffend Zahlungsverbot
gegen Frankreich und gegen Rußland, vom 20. Oktober 1914 (Reichs:
Sesetzbl. S. 443) und vom 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 479) werden gemäß $ 7 der Verordnung des Bundesrats vom