Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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Ist für eine unter Aufsicht gestellte Unternehmung oder 
Zweigniederlassung kein Leiter oder Angestellter im Inland 
vorhanden, der zu Rechtshandlungen für die Unternehmung 
oder die Zweigniederlassung befugt ist, oder nimmt der 
Leiter oder Angestellte die Geschäfte nicht wahr, so ist 
auf Antrag der Aufsichtsperson ein Vertreter zu bestellen. 
Die Bestellung erfolgt durch das Amtsgericht, in dessen 
Bezirke die Unternehmung oder Zweigniederlassung ansässig 
ist. Über die Auswahl des Vertreters ist die Aufsichtsperson 
zu hören. 
Der Vertreter hat die laufenden Geschäfte der Unter- 
nehmung oder Zweigniederlassung ganz oder teilweise zu 
beendigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte kann 
er auch neue Geschäfte eingehen. Er hat den Anordnungen 
und Weisungen der Aufsichtsperson Folge zu leisten. 
Der Vertreter hat Anspruch auf Erstattung barer Auslagen 
und auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit. 
Der Betrag ist durch das Amtsgericht nach Anhörung der 
Aufsichtsperson festzusetzen und von dem Vertreter bei 
der Unternehmung oder Zweigniederlassung einzuziehen. 
Während der Dauer der Vertretung ruht die Befugnis 
der Leiter und Angestellten zu Rechtshandlungen für die 
Unternehmung oder die Zweigniederlassung. 
Das Amtsgericht hat die Vertretung auf Antrag der Auf- 
sichtsperson aufzuheben. 
Ist die Unternehmung oder Zweigniederlassung in das 
Handelsregister oder das G haftsregister einge- 
tragen, so ist die Bestellung des Vertreters sowie die Auf- 
hebung der Vertretung von Amts wegen in das Register 
einzutragen. 
  
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
	        
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