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Ist für eine unter Aufsicht gestellte Unternehmung oder
Zweigniederlassung kein Leiter oder Angestellter im Inland
vorhanden, der zu Rechtshandlungen für die Unternehmung
oder die Zweigniederlassung befugt ist, oder nimmt der
Leiter oder Angestellte die Geschäfte nicht wahr, so ist
auf Antrag der Aufsichtsperson ein Vertreter zu bestellen.
Die Bestellung erfolgt durch das Amtsgericht, in dessen
Bezirke die Unternehmung oder Zweigniederlassung ansässig
ist. Über die Auswahl des Vertreters ist die Aufsichtsperson
zu hören.
Der Vertreter hat die laufenden Geschäfte der Unter-
nehmung oder Zweigniederlassung ganz oder teilweise zu
beendigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte kann
er auch neue Geschäfte eingehen. Er hat den Anordnungen
und Weisungen der Aufsichtsperson Folge zu leisten.
Der Vertreter hat Anspruch auf Erstattung barer Auslagen
und auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit.
Der Betrag ist durch das Amtsgericht nach Anhörung der
Aufsichtsperson festzusetzen und von dem Vertreter bei
der Unternehmung oder Zweigniederlassung einzuziehen.
Während der Dauer der Vertretung ruht die Befugnis
der Leiter und Angestellten zu Rechtshandlungen für die
Unternehmung oder die Zweigniederlassung.
Das Amtsgericht hat die Vertretung auf Antrag der Auf-
sichtsperson aufzuheben.
Ist die Unternehmung oder Zweigniederlassung in das
Handelsregister oder das G haftsregister einge-
tragen, so ist die Bestellung des Vertreters sowie die Auf-
hebung der Vertretung von Amts wegen in das Register
einzutragen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.