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Verordnung des Bundesrats, betreffend die
zwangsweise Verwaltung französischer Unter-
nehmungen.
Vom 26. November 1914.
$ 1.
Die Landeszentralbehörden können unter Zustimmung des
Reichskanzlers im Wege der Vergeltung solche Unternehmungen,
deren Kapital ganz oder überwiegend französischen Staatsange-
hörigen zusteht, zwangsweise unter Verwaltung stellen. Die An-
wendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß
zur Verdeckung der Beteiligung französischer Staatsangehöriger
Angehörige anderer Staaten vorgeschoben werden.
$2.
Der Verwalter hat sich in den Besitz des Unternehmens zu
setzen. Er ist zu allen Rechtshandlungen für das Unternehmen be-
fugt. Er kann das Unternehmen ganz oder teilweise fortführen oder
sich auf die Beendigung der laufenden Geschäfte beschränken.
Nach Abwicklung der Geschäfte kann d>r Verwalter, wenn es
sich um eine Gesellschaft handelt, die im Inland ihren Sitz hat, auf
Antrag eines deutschen Gesellschafters die Gesellschaft unter Zu-
stimmung der Land tralbehörde auflösen.
Während der Dauer der Verwaltung ruhen die Befugnisse des
Inhabers des Unternehmens sowie die Befugnisse anderer Personen
zu Rechtshandlungen für das Unternehmen. Das Gleiche gilt von
den Befugnissen aller Organe.
Ist das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen, so ist
die Bestellung des Verwalters sowie die Aufhebung der Verwaltung
von Amts wegen gebührenfrei einzutragen.
83.
Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung die Auflösung
der im $ 1 bezeichneten Unternehmungen sowie bei Gesellschaften,
die im Inland ihren Sitz haben, die Auflösung der Gesellschaft für
zulässig erklären.
84,
Die Land tralbehörde kann bestimmen, in welcher Weise
die in den $$ 1 bis 3 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen sind.