Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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Verordnung des Bundesrats, betreffend die 
zwangsweise Verwaltung französischer Unter- 
nehmungen. 
Vom 26. November 1914. 
$ 1. 
Die Landeszentralbehörden können unter Zustimmung des 
Reichskanzlers im Wege der Vergeltung solche Unternehmungen, 
deren Kapital ganz oder überwiegend französischen Staatsange- 
hörigen zusteht, zwangsweise unter Verwaltung stellen. Die An- 
wendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß 
zur Verdeckung der Beteiligung französischer Staatsangehöriger 
Angehörige anderer Staaten vorgeschoben werden. 
$2. 
Der Verwalter hat sich in den Besitz des Unternehmens zu 
setzen. Er ist zu allen Rechtshandlungen für das Unternehmen be- 
fugt. Er kann das Unternehmen ganz oder teilweise fortführen oder 
sich auf die Beendigung der laufenden Geschäfte beschränken. 
Nach Abwicklung der Geschäfte kann d>r Verwalter, wenn es 
sich um eine Gesellschaft handelt, die im Inland ihren Sitz hat, auf 
Antrag eines deutschen Gesellschafters die Gesellschaft unter Zu- 
stimmung der Land tralbehörde auflösen. 
  
Während der Dauer der Verwaltung ruhen die Befugnisse des 
Inhabers des Unternehmens sowie die Befugnisse anderer Personen 
zu Rechtshandlungen für das Unternehmen. Das Gleiche gilt von 
den Befugnissen aller Organe. 
Ist das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen, so ist 
die Bestellung des Verwalters sowie die Aufhebung der Verwaltung 
von Amts wegen gebührenfrei einzutragen. 
83. 
Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung die Auflösung 
der im $ 1 bezeichneten Unternehmungen sowie bei Gesellschaften, 
die im Inland ihren Sitz haben, die Auflösung der Gesellschaft für 
zulässig erklären. 
84, 
Die Land tralbehörde kann bestimmen, in welcher Weise 
die in den $$ 1 bis 3 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen sind. 
 
	        
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