78
85.
Die Kosten der in den $$ 1 bis 4 bezeichneten Maßnahmen hat
das Unternehmen zu tragen.
Überschüsse, die sich für die am Unternehmen Beteiligten er-
geben, sind, soweit es sicn um Angehörige des feindlichen Aus-
landes handelt, für deren Rechnung bei der Reichsbank zu hinter-
legen. Die Landeszentralbehörde kann, wenn der Angehörige des
feindlichen Auslandes im Inland wohnt, die Auszahlung der für seinen
Unterhalt erforderlichen Beträge gestatten.
86.
Wer vorsätzlich einer auf Grund der $$ 1 bis 3 angeordneten
Verwaltung Gegenstände ganz oder teilweise entzieht, wird mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft.
87.
Einem Unternehmen im Sinne dieser Verordnung stehen die
Niederlassung eines Unternehmens sowie ein Grundstück gleich.
$8.
Auf Versicherungsunternehmungen, die dem Aufsichtsamte für
Privatversicherung unterstehen, finden die Vorschriften dieser Ver-
ordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die in den $$ 1 bis 4
bezeichneten Maßnahmen auf Anordnung des Reichskanzlers durch
das Aufsichtsamt für Privatversicherung getroffen werden.
89.
Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung die Vor-
schriften dieser Verordnung auf die Angehörigen anderer feind-
licher Staaten für anwendbar erklären.
8 10.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Verordnung des Bundesrats, betreffend die
zwangsweise Verwaltung britischer Unter-
nehmungen.
Vom 22. Dezember 1914.
Artikel 1.
Die Vorschriften der Verordnung vom 26. November 1914
werden im Wege der Vergeltung auch auf Unternehmungen, deren