Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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85. 
Die Kosten der in den $$ 1 bis 4 bezeichneten Maßnahmen hat 
das Unternehmen zu tragen. 
Überschüsse, die sich für die am Unternehmen Beteiligten er- 
geben, sind, soweit es sicn um Angehörige des feindlichen Aus- 
landes handelt, für deren Rechnung bei der Reichsbank zu hinter- 
legen. Die Landeszentralbehörde kann, wenn der Angehörige des 
feindlichen Auslandes im Inland wohnt, die Auszahlung der für seinen 
Unterhalt erforderlichen Beträge gestatten. 
86. 
Wer vorsätzlich einer auf Grund der $$ 1 bis 3 angeordneten 
Verwaltung Gegenstände ganz oder teilweise entzieht, wird mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
87. 
Einem Unternehmen im Sinne dieser Verordnung stehen die 
Niederlassung eines Unternehmens sowie ein Grundstück gleich. 
$8. 
Auf Versicherungsunternehmungen, die dem Aufsichtsamte für 
Privatversicherung unterstehen, finden die Vorschriften dieser Ver- 
ordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die in den $$ 1 bis 4 
bezeichneten Maßnahmen auf Anordnung des Reichskanzlers durch 
das Aufsichtsamt für Privatversicherung getroffen werden. 
89. 
Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung die Vor- 
schriften dieser Verordnung auf die Angehörigen anderer feind- 
licher Staaten für anwendbar erklären. 
8 10. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Verordnung des Bundesrats, betreffend die 
zwangsweise Verwaltung britischer Unter- 
nehmungen. 
Vom 22. Dezember 1914. 
Artikel 1. 
Die Vorschriften der Verordnung vom 26. November 1914 
werden im Wege der Vergeltung auch auf Unternehmungen, deren
	        
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