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Kapital ganz oder überwiegend britischen Staatsangehörigen zusteht,
für anwendbar erklärt.
Artikel 2.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung
in Kraft.
Verordnung des Bundesrats, betreffend Än-
derungen hinsichtlich der Kapitalbeteiligung
an einem Unternehmen.
Vom 5. Januar 1919.
81.
Nach dem 26. November 1914 eingetretene Änderungen in der
Kapitalbeteiligung eines Unternehmens schließen die Zulässigkeit
der in der Verordnung vom 26. November 1914, betreffend die
zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen (Reichs-
Gesetzbl. S. 487) und in den auf Grund derselben ergangenen Be-
kanntmachungen des Reichskanzlers vorgesehenen Maßnahmen
nicht aus.
82.
Wer in der Zeit nach dem 26. November 1914 bis zum Inkraft-
treten dieser Verordnung Anteile an dem Unternehmen erworben
hat, die am 26. November 1914 einem Angehörigen des feindlichen
Auslandes zustanden, kann von dem Vertrage zurücktreten, sofern
das Unternehmen unter zwangsweise Verwaltung gestellt wird. Der
Rücktritt ist innerhalb eines Monats, nachdem der Berechtigte von
der Einsetzung der Verwaltung Kenntnis erlangt hat, gegenüber dem
Verwalter zu erklären.
& 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.