Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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Kapital ganz oder überwiegend britischen Staatsangehörigen zusteht, 
für anwendbar erklärt. 
Artikel 2. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung 
in Kraft. 
Verordnung des Bundesrats, betreffend Än- 
derungen hinsichtlich der Kapitalbeteiligung 
an einem Unternehmen. 
Vom 5. Januar 1919. 
81. 
Nach dem 26. November 1914 eingetretene Änderungen in der 
Kapitalbeteiligung eines Unternehmens schließen die Zulässigkeit 
der in der Verordnung vom 26. November 1914, betreffend die 
zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen (Reichs- 
Gesetzbl. S. 487) und in den auf Grund derselben ergangenen Be- 
kanntmachungen des Reichskanzlers vorgesehenen Maßnahmen 
nicht aus. 
82. 
Wer in der Zeit nach dem 26. November 1914 bis zum Inkraft- 
treten dieser Verordnung Anteile an dem Unternehmen erworben 
hat, die am 26. November 1914 einem Angehörigen des feindlichen 
Auslandes zustanden, kann von dem Vertrage zurücktreten, sofern 
das Unternehmen unter zwangsweise Verwaltung gestellt wird. Der 
Rücktritt ist innerhalb eines Monats, nachdem der Berechtigte von 
der Einsetzung der Verwaltung Kenntnis erlangt hat, gegenüber dem 
Verwalter zu erklären. 
& 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
	        
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