Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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83. 
Die Vorschriften der $$ 1, 2 finden zugunsten von Angehörigen 
ausländischer Staaten nur dann Anwendung, wenn in diesen’Staaten 
nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung den 
deutschen Reichsangehörigen gleichartige Erleichterungen gewährt 
werden. 
S4. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Bekanntmachung des Stellvertreters des 
Reichskanzlers, betreffend Erleichterungen 
auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchs- 
muster- und Warenzeichenrechts in ausländi- 
schen Staaten. 
Vom 21. Oktober 1914. 
Auf Grund des $ 3 der Verordnung des Bundesrats, betreffend 
vorübergehende Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, 
Gebrauchsmuster- undäWarenzeichenrechts, vom 10. September 1914 
(Reichs-Gesetzbi. S. 403) wird hierdurch bekannt gemacht, daß in 
Dänemark, Italien, Norwegen, in der Schweiz, in Spanien und den 
Vereinigten Staaten von Amerika deutschen Reichsangehörigen 
gleichartige Erleichterungen gewährt werden.
	        
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