Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

  
Feindliche Zollgüter. 
Verordnung des Bundesrats, betreffend die 
Behandlung feindlicher Zollgüter. 
Vom 15. Oktober 1914. 
$1. 
Waren, die sich am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung 
innerhalb der Reichsgrenze für Rechnung einer natürlichen oder 
juristischen Person befinden, die inBelgien, Frankreich, Großbritannien 
oder Rußland oder in den Kolonien und auswärtigen Besitzungen 
eines dieser Länder ihren Wohnsitz oder Sitz hat, sind, solange sie 
noch nicht in den freien Verkehr getreten sind, durch die Zollbehörde 
vorläufig festzuhalten. 
Als noch nicht in den freien Verkehr getreten gelten [im Sinne 
dieser Vorschrift auch Waren, die mit der Aussicht auf Zollbefreiung 
für den Fall ihres Wiederausganges abgefertigt sind. 
$ 2. 
ÜberWaren, die noch nicht in den freien Verkehr getreten sind. 
hat auf Verlangen der Zollbehörde jeder Auskunft zu erteilen, der 
mit Ihrer Beförderung oder Aufbewahrung oder ihrem Absatz befaßt 
ist; er hat insbesondere seine Geschäftsbücher vorzulegen und die 
Besichtigung der Waren zu gestatten. Zur Erfüllung dieser Pflichten 
kann er durch Geldstrafen angehalten werden, deren Gesamtbetrag 
3000 Mk. nicht übersteigen darf. 
83. 
Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung anordnen, daß 
die festgehaltenen Waren zugunsten des Reichs eingezogen werden. 
54. 
Die Einziehung erfolgt durch einen Beschluß des Hauptamts. 
Vor dem Beschluß ist der zu Anträgen Uber die Zollbehandiung Be- 
rechtigte zu hören. Der Einziehungsbeschiuß ist dem Berechtigten 
zuzustellen. Gegen den Beschluß ist nur die Beschwerde an die 
Direktivbehörde innerhalb eines Monats zulässig. 
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