Feindliche Zollgüter.
Verordnung des Bundesrats, betreffend die
Behandlung feindlicher Zollgüter.
Vom 15. Oktober 1914.
$1.
Waren, die sich am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
innerhalb der Reichsgrenze für Rechnung einer natürlichen oder
juristischen Person befinden, die inBelgien, Frankreich, Großbritannien
oder Rußland oder in den Kolonien und auswärtigen Besitzungen
eines dieser Länder ihren Wohnsitz oder Sitz hat, sind, solange sie
noch nicht in den freien Verkehr getreten sind, durch die Zollbehörde
vorläufig festzuhalten.
Als noch nicht in den freien Verkehr getreten gelten [im Sinne
dieser Vorschrift auch Waren, die mit der Aussicht auf Zollbefreiung
für den Fall ihres Wiederausganges abgefertigt sind.
$ 2.
ÜberWaren, die noch nicht in den freien Verkehr getreten sind.
hat auf Verlangen der Zollbehörde jeder Auskunft zu erteilen, der
mit Ihrer Beförderung oder Aufbewahrung oder ihrem Absatz befaßt
ist; er hat insbesondere seine Geschäftsbücher vorzulegen und die
Besichtigung der Waren zu gestatten. Zur Erfüllung dieser Pflichten
kann er durch Geldstrafen angehalten werden, deren Gesamtbetrag
3000 Mk. nicht übersteigen darf.
83.
Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung anordnen, daß
die festgehaltenen Waren zugunsten des Reichs eingezogen werden.
54.
Die Einziehung erfolgt durch einen Beschluß des Hauptamts.
Vor dem Beschluß ist der zu Anträgen Uber die Zollbehandiung Be-
rechtigte zu hören. Der Einziehungsbeschiuß ist dem Berechtigten
zuzustellen. Gegen den Beschluß ist nur die Beschwerde an die
Direktivbehörde innerhalb eines Monats zulässig.
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