Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

  
Schutz der infolge des Krieges an der Wahr- 
nehmung ihrer Rechte behinderten Personen. 
Gesetz, betreffend den Schutz derinfolge des 
Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte be- 
hinderten Personen. 
Vom 4. August 1914. 
S 1. 
Für den gegenwärtigen Kriegszustand gelten die in den $$ 2 
bis 10 enthaltenen Vorschriften. 
82. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche bei den ordent- 
lichen Gerichten anhängig sind oder anhängig werden, wird das 
Verfahren unterbrochen: 
1. wenn eine Partei vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes 
oder Berufs zu den mobilen oder gegen den Feind ver- 
wendeten Teilen der Land- oder Seemacht oder zu der 
Besatzung einer armierten oder in der Armierung begriffenen 
Festung gehört; 
2. wenn eine Partei dienstlich aus Anlaß der Kriegsführung 
des Reichs sich im Ausland aufhält; 
3. wenn eine Partei als Kriegsgefangener oder Geisel sich in 
der Gewalt des Feindes befindet. 
Die vorstehende Bestimmung findet auch Anwendung auf die 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche bei den auf Grund des 
Gewerbegerichtsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 353) zur Ent- 
scheidung gewerblicher Streitigkeiten berufenen Gerichten und den 
auf Grund des Gesetzes vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 266) 
errichteten Kaufmannsgerichten anhängig sind oder anhängig werden. 
8 3. 
Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt nicht ein: 
1. wenn die im $ 2 bezeichnete Partei einen persönlichen 
Sicherheitsarrest erwirkt hat, Insoweit es sich um die Ent- 
scheidung handelt, ob der Arrest aufrechtzuerhalten oder 
aufzuheben sei;
	        
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