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2. wenn die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten ver-
treten ist oder einen anderen zur Wahrnehmung ihrer Rechte
berufenen Vertreter hat.
In den unter Nr. 2 bezeichneten Fällen hat das Prozeßgericht
auf Antrag des Vertreters die'Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
8.4.
Die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens hört auf:
1. mit der Beendigung des Kriegszustandes;
2. vor diesem Zeitpunkt mit.der Aufnahme des Verfahrens durch
die im $ 2 bezeichnete Partei (Zivilprozeßordnung $ 250).')
Erfolgt die Aufnahme durch die Partei nicht bis zum Ablauf
eines Monats seit der Beendigung des nach $ 2 maßgebenden Ver-
hältnisses, so kann die Partei zur Aufnahme und zugleich zur Ver-
handlung der Hauptsache geladen werden. Erscheint sie in dem
Termine nicht und wird der Ablauf der für die Aufnahme fest-
gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so ist auf Antrag die Beendigung
des nach $ 2 maßgebenden Verhältnisses als zugestanden anzu-
nehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
885.
Die Zwangsvollstreckung gegen die im $ 2 bezeichneten Per-
sonen wegen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Geldforde-
rungen unterliegt folgenden Beschränkungen:
1. Die Versteigerung und die anderweite Verwertung beweg-
licher körperlicher Sachen ist unzulässig. Die Vollstreckungs-
behörde kann jedoch auf Antrag oder von Amts ‚wegen an-
ordnen, daß eine verbrauchbare Sache oder eine Sache,
die der Gefahr einer beträchtlichen Wertsverringerung aus-
gesetzt ist oder deren ‚Aufbewahrung unverhältnismäßige
Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinter-
legt oder zur Befriedigung des Gläubigers an diesen ab-
geführt werde.
Die Ablieferung ‚von gepfändetem Gelde an.den Gläubi-
ger wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
. Die Versteigerung von Gegenständen, welche der Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen,
ist unzulässig.
D
1) Ziviiprozeßordnung $ 260: Die Aufnahme eines unterbrochenen oder aus-
gesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch
Zustellung eines Schriftsatzes.