Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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2. wenn die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten ver- 
treten ist oder einen anderen zur Wahrnehmung ihrer Rechte 
berufenen Vertreter hat. 
In den unter Nr. 2 bezeichneten Fällen hat das Prozeßgericht 
auf Antrag des Vertreters die'Aussetzung des Verfahrens anzuordnen. 
8.4. 
Die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens hört auf: 
1. mit der Beendigung des Kriegszustandes; 
2. vor diesem Zeitpunkt mit.der Aufnahme des Verfahrens durch 
die im $ 2 bezeichnete Partei (Zivilprozeßordnung $ 250).') 
Erfolgt die Aufnahme durch die Partei nicht bis zum Ablauf 
eines Monats seit der Beendigung des nach $ 2 maßgebenden Ver- 
hältnisses, so kann die Partei zur Aufnahme und zugleich zur Ver- 
handlung der Hauptsache geladen werden. Erscheint sie in dem 
Termine nicht und wird der Ablauf der für die Aufnahme fest- 
gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so ist auf Antrag die Beendigung 
des nach $ 2 maßgebenden Verhältnisses als zugestanden anzu- 
nehmen und zur Hauptsache zu verhandeln. 
885. 
Die Zwangsvollstreckung gegen die im $ 2 bezeichneten Per- 
sonen wegen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Geldforde- 
rungen unterliegt folgenden Beschränkungen: 
1. Die Versteigerung und die anderweite Verwertung beweg- 
licher körperlicher Sachen ist unzulässig. Die Vollstreckungs- 
behörde kann jedoch auf Antrag oder von Amts ‚wegen an- 
ordnen, daß eine verbrauchbare Sache oder eine Sache, 
die der Gefahr einer beträchtlichen Wertsverringerung aus- 
gesetzt ist oder deren ‚Aufbewahrung unverhältnismäßige 
Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinter- 
legt oder zur Befriedigung des Gläubigers an diesen ab- 
geführt werde. 
Die Ablieferung ‚von gepfändetem Gelde an.den Gläubi- 
ger wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 
. Die Versteigerung von Gegenständen, welche der Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, 
ist unzulässig. 
D 
1) Ziviiprozeßordnung $ 260: Die Aufnahme eines unterbrochenen oder aus- 
gesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch 
Zustellung eines Schriftsatzes.
	        
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