Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf
Zwangsvollstreckungen in das Vermögen der Ehefrauen und Kinder
der im $ 2 bezeichneten Personen, insoweit die Zwangsvollstreckung
die Vermögensrechte berührt, die /dem Ehemann auf Grund des
ehelichen Güterrechts oder die den Eltern auf Grund der elterlichen
Gewalt zustehen.
86.
Die Eröffnung des Konkursverfahrens {über ‘das Vermögen der
im & 2 bezeichneten Personen ist nur auf deren ‚Antrag zulässig.
Ist das Konkursverfahren über das Vermögen feiner solchen
Person eröffnet, so kann das Konkursgericht auf den Antrag des
Gemeinschuldners die Aussetzung des Verfahrens anordnen.
Die Aussetzung hört aufl:
1. mit der Beendigung des Kriegszustandes;
2. vor diesem Zeitpunkt mit ‚einem die Fortsetzung des Ver-
fahrens anordnenden Beschlusse des Gerichts. Der Beschluß
erfolgt auf den Antrag des Gemeinschuldners oder nach
Anhörung desselben \auf den Antrag des Verwalters oder
eines Konkursg!äubigers. Die Fortsetzung des Verfahrens
ist anzuordnen, wenn sie vom Gemeinschuldner oder,nach
Ablauf der im $ 4 Abs. 2 festgesetzten Frist vom Verwalter
oder von einem Konkursgläubiger beantragt wird.
Der die Aussetzung und der die ‚Fortsetzung des Verfahrens
anordnende Beschluß sowie der Grund der Anordnung sind öffentlich
bekanntzumachen.
87.
Die Eröffnung und die, Fortsetzung eines Konkurs-, Aufgebots-
oder Verteilungsverfahrens sowie die Anordnung und die Fortsetzung
einer Zwangsversteigerung oder'Zwangsverwaltung von Gegenständen
des unbeweglichen Vermögens wird, unbeschadet der Vorschriften
in den 88 5, 6, durch die Beteiligung der im $ 2 bezeichneten Per-
sonen als Gläubiger oder anderweit Berechtigte nicht berührt. Es
gelten jedoch hierbei folgende Bestimmungen:
1. Ist gegen diese Personen ein Versdäumnis- oder ein Aus-
schlußurteil ergangen oder sind sie infolge ihrer Abwesen-
heit sonstwie als säumig behandelt oder mit ihren Rechten
ausgeschlossen worden, so können sie binnen sechs Mo-
naten nach Beendigung des Kriegszustandes oder des
nach $ 2 maßgebenden Verhältnisses. soweit es in dem
Verfahren noch möglich ist. die versäumten Handlungen