Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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nachholen und ihre Ansprüche geltend machen oder, soweit 
dies nicht mehr möglich.ist, von demjenigen, zu dessen 
Gunsten die Rechtsänderung eingetreten ist, die Heraus- 
gabe des erlangten Vorteils nach den Vorschriften über 
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ver- 
langen. 
Ist ein Recht von einer der im $ 2 bezeichneten Per- 
sonen angemeldet oder ist anzunehmen, daß ein solches 
ihr zusteht, so wird ihr dasselbe in der betreffenden Ent- 
scheidung oder Verfügung ausdrücklich vorbehalten. 
DD 
. Ergibt sich bei einer vorzunehmenden Verteilung, daß eine 
solche Person eine bei der Verteilung zu berücksichtigende 
Forderung angemeldet hat oder daß eine derartige Forde- 
rung ihr mutmaßlich zusteht, so muß bei der Verteilung so 
verfahren werden. als wenn die Forderung und das für sie 
in Anspruch genommene oder anscheinend begründete 
Vorrecht endgültig festgestellt wäre. Die auf die Forderung 
fallenden Beträge sind zu hinterlegen. 
w 
. Ergibt sich bei der Zwangsversteigerung eines Gegenstandes 
des unbeweglichen Vermögens nach Beendigung der Ver- 
steigerung, daß eine der im $ 2 bezeichneten Personen 
wegen einer Forderung, für welche die Zwangsversteigerung 
betrieben wird oder der Gegenstand der Zwangsversteige- 
rung dinglich haftet oder die ein Recht auf Befriedigung 
aus dem Grundstück gewährt oder wegen einer Grundschuld 
oder einer Rentenschuld durch das Meistgebot nicht ge- 
deckt wird. so kann der Zuschlag versagt und ein neuer 
Versteigerungstermin bestimmt werden, sofern die Umstände 
die Annahme begründen, daß ein höheres, zur gänzlichen 
oder teilweisen Befriedigung genügendes Gebot erfolgen 
werde. 
4. Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 3 gelten nicht zu- 
gunsten derjenigen Personen, welche einen zur Wahr- 
nehmung ihrer Rechte berufenen Vertreter haben. 
58. 
Die Verjährung ist gehemmt zugunsten der im $ 2 bezeichneten 
Personen und ihrer Gegner bis zur Beendigung des Kriegszustandes 
oder des nach $ 2 maßgebenden Verhältnisses.
	        
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