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nachholen und ihre Ansprüche geltend machen oder, soweit
dies nicht mehr möglich.ist, von demjenigen, zu dessen
Gunsten die Rechtsänderung eingetreten ist, die Heraus-
gabe des erlangten Vorteils nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ver-
langen.
Ist ein Recht von einer der im $ 2 bezeichneten Per-
sonen angemeldet oder ist anzunehmen, daß ein solches
ihr zusteht, so wird ihr dasselbe in der betreffenden Ent-
scheidung oder Verfügung ausdrücklich vorbehalten.
DD
. Ergibt sich bei einer vorzunehmenden Verteilung, daß eine
solche Person eine bei der Verteilung zu berücksichtigende
Forderung angemeldet hat oder daß eine derartige Forde-
rung ihr mutmaßlich zusteht, so muß bei der Verteilung so
verfahren werden. als wenn die Forderung und das für sie
in Anspruch genommene oder anscheinend begründete
Vorrecht endgültig festgestellt wäre. Die auf die Forderung
fallenden Beträge sind zu hinterlegen.
w
. Ergibt sich bei der Zwangsversteigerung eines Gegenstandes
des unbeweglichen Vermögens nach Beendigung der Ver-
steigerung, daß eine der im $ 2 bezeichneten Personen
wegen einer Forderung, für welche die Zwangsversteigerung
betrieben wird oder der Gegenstand der Zwangsversteige-
rung dinglich haftet oder die ein Recht auf Befriedigung
aus dem Grundstück gewährt oder wegen einer Grundschuld
oder einer Rentenschuld durch das Meistgebot nicht ge-
deckt wird. so kann der Zuschlag versagt und ein neuer
Versteigerungstermin bestimmt werden, sofern die Umstände
die Annahme begründen, daß ein höheres, zur gänzlichen
oder teilweisen Befriedigung genügendes Gebot erfolgen
werde.
4. Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 3 gelten nicht zu-
gunsten derjenigen Personen, welche einen zur Wahr-
nehmung ihrer Rechte berufenen Vertreter haben.
58.
Die Verjährung ist gehemmt zugunsten der im $ 2 bezeichneten
Personen und ihrer Gegner bis zur Beendigung des Kriegszustandes
oder des nach $ 2 maßgebenden Verhältnisses.