Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

8 6. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Ist eine Urkunde nach dem 1. August 1914 von einem Beamten 
oder einem Offizier aufgenommen worden, der nach den Vorschriften 
dieser Verordnung hierzu befugt gewesen wäre, so gilt sie als von 
einem zuständigen Beamten oder Offizier im Felde aufgenommen. 
Der $ 2 dieser Verordnung gilt für alle nach dem 1. August 1914 
errichteten letztwilligen Verfügungen, bei deren Errichtung seine 
Voraussetzungen vorlagen. 
Der $ 4 dieser Verordnung giit für alle nach dem 1. August 
1914 im Felde erfolgten öffentlichen Beglaubigungen von Uhnter- 
schriften.
	        
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