Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

Börsengeschäfte in Waren. 
Gesetz, betreffend die Abwickelung von 
börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren. 
Vom 4. August 1914. 
51. 
Der Bundesrat kann anordnen, daß Börsentermingeschäfte in 
Waren, die gemäß $ 50 Abs. 1 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 
1908 S. 215) zum Börsenterminhandel zugelassen sind, und Geschäfte 
der im 867 des Börsengesetzes bezeichneten Art, soweit sie nach 
denG häftsbedingungen einer deutschen Börse vor dem 1. August 
1914 abgeschlossen und erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
zu erfüllen sind, mit dem Inkrafttreten der Anordnung so anzusehen 
sind, als ob ein Vertragsteil gemäß eines ihm zustehenden Rechtes 
zurückgetreten ist. 
  
82. 
Die Landeszentralbehörde derjenigen Börse, nach deren Ge- 
schäftsbedingungen (8 50 Abs. 2, $ 67 Abs. 1 des Börsengesetzes) 
das Geschäft geschlossen ist, setzt einen Liquidationspreis fest. 
Vor der Festsetzung des Liquidationspreises ist der Börsen- 
vorstand zu hören. Die Marktlage vor der Erklärung des Zustandes 
der drohenden Kriegsgefahr ist bei der Festsetzung zu berück- 
sichtigen. 
$ 3. 
Ist der vereinbarte Preis niedriger als der Liquidationspreis, so 
kann der Käufer vom Verkäufer, und ist er höher, so kann der Ver- 
käufer vom Käufer den Unterschied verlangen. In der Anordnung 
des Bundesrats ist der Zeitpunkt für die Fälligkeit der Forderung 
zu bestimmen. 
84. 
Auf Börsentermingeschäfte, bezüglich deren der Börsenvorstand 
den Erlaß der Anordnung, daß sie von der Benutzung der Börsen- 
einrichtungen ausgeschlossen sind, gemäß $ 51 Abs. 1 Satz 3 des 
Börsengesetzes ausgesetzt hat, finden die vorstehenden Vorschriften 
entsprechende Anwendung.
	        
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