Börsengeschäfte in Waren.
Gesetz, betreffend die Abwickelung von
börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren.
Vom 4. August 1914.
51.
Der Bundesrat kann anordnen, daß Börsentermingeschäfte in
Waren, die gemäß $ 50 Abs. 1 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl.
1908 S. 215) zum Börsenterminhandel zugelassen sind, und Geschäfte
der im 867 des Börsengesetzes bezeichneten Art, soweit sie nach
denG häftsbedingungen einer deutschen Börse vor dem 1. August
1914 abgeschlossen und erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
zu erfüllen sind, mit dem Inkrafttreten der Anordnung so anzusehen
sind, als ob ein Vertragsteil gemäß eines ihm zustehenden Rechtes
zurückgetreten ist.
82.
Die Landeszentralbehörde derjenigen Börse, nach deren Ge-
schäftsbedingungen (8 50 Abs. 2, $ 67 Abs. 1 des Börsengesetzes)
das Geschäft geschlossen ist, setzt einen Liquidationspreis fest.
Vor der Festsetzung des Liquidationspreises ist der Börsen-
vorstand zu hören. Die Marktlage vor der Erklärung des Zustandes
der drohenden Kriegsgefahr ist bei der Festsetzung zu berück-
sichtigen.
$ 3.
Ist der vereinbarte Preis niedriger als der Liquidationspreis, so
kann der Käufer vom Verkäufer, und ist er höher, so kann der Ver-
käufer vom Käufer den Unterschied verlangen. In der Anordnung
des Bundesrats ist der Zeitpunkt für die Fälligkeit der Forderung
zu bestimmen.
84.
Auf Börsentermingeschäfte, bezüglich deren der Börsenvorstand
den Erlaß der Anordnung, daß sie von der Benutzung der Börsen-
einrichtungen ausgeschlossen sind, gemäß $ 51 Abs. 1 Satz 3 des
Börsengesetzes ausgesetzt hat, finden die vorstehenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.