86.
Der Bundesrat kann die im $ I bezeichnete Anordnung allgemein
oder für einzelne Warengattungen oder für einzelne Börsen erlassen.
86.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Verordnung des Bundesrats, betreffend die
Abwicklung von börsenmäßigen Zeitge-
schäften in Waren.
Vom 24. August 1914.
Auf Grund der $$ 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes, betreffend die
Abwicklung von börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren, vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl., S. 336) hat der Bundesrat folgende
Anordnung getroffen:
51.
Börsentermingeschäfte in Kupfer, Zinn, Zucker, Baumwolle und
Kaffee, sowie Geschäfte der im $ 67 des Börsengesetzes (Reichs-
Gesetzbl. 1908 S. 215) bezeichneten Art in Getreide und Mehl sind,
soweit sie nach den Geschäftsbedingungen einer deutschen Börse
vor dem 1. August abgeschlossen und erst nach dem 4. August 1914
zu erfüllen sind, mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung so anzu-
sehen, als ob ein Vertragsteil gemäß eines ihm zustehenden Rechts
zurückgetreten ist. Das gleiche gilt für Börsentermingeschäfte in
Kautschuk, bezüglich deren der Börsenvorstand in Hamburg den Er-
laß der Anordnung, daß sie von der Benutzung der Börseneinrich-
tungen ausgeschlossen sind, gemäß 851 Abs. 1 Satz 3 des Börsen-
gesetzes ausgesetzt hat.
Geschäfte, welche bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung von
einem Vertragsteil rechtswirksam erfüllt sind, werden von ihr nicht
betroffen.
52.
Der Zeitpunkt für die Fälligkeit der Forderungen, die sich gemäß
83 des Gesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 336) er-
geben, wird bestimmt:
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