Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

86. 
Der Bundesrat kann die im $ I bezeichnete Anordnung allgemein 
oder für einzelne Warengattungen oder für einzelne Börsen erlassen. 
86. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
Verordnung des Bundesrats, betreffend die 
Abwicklung von börsenmäßigen Zeitge- 
schäften in Waren. 
Vom 24. August 1914. 
Auf Grund der $$ 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes, betreffend die 
Abwicklung von börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren, vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl., S. 336) hat der Bundesrat folgende 
Anordnung getroffen: 
51. 
Börsentermingeschäfte in Kupfer, Zinn, Zucker, Baumwolle und 
Kaffee, sowie Geschäfte der im $ 67 des Börsengesetzes (Reichs- 
Gesetzbl. 1908 S. 215) bezeichneten Art in Getreide und Mehl sind, 
soweit sie nach den Geschäftsbedingungen einer deutschen Börse 
vor dem 1. August abgeschlossen und erst nach dem 4. August 1914 
zu erfüllen sind, mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung so anzu- 
sehen, als ob ein Vertragsteil gemäß eines ihm zustehenden Rechts 
zurückgetreten ist. Das gleiche gilt für Börsentermingeschäfte in 
Kautschuk, bezüglich deren der Börsenvorstand in Hamburg den Er- 
laß der Anordnung, daß sie von der Benutzung der Börseneinrich- 
tungen ausgeschlossen sind, gemäß 851 Abs. 1 Satz 3 des Börsen- 
gesetzes ausgesetzt hat. 
Geschäfte, welche bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung von 
einem Vertragsteil rechtswirksam erfüllt sind, werden von ihr nicht 
betroffen. 
52. 
Der Zeitpunkt für die Fälligkeit der Forderungen, die sich gemäß 
83 des Gesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 336) er- 
geben, wird bestimmt: 
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