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Was bey diesen Wahlen zu beobachten
sey, bestimmt die gegenwärtige Wablordnung.
Für diejenigen Wahlen, welche außerdem
noch in den Gemeinden zur Abordnung
für die Stände-Versammlung vor'
genommen werden, sind die ndheren Vorschriften
bereits in dem hierüber erlassenen
besondern Edict enthalten.
Erstes Capitel.
Von dem Wahl-Rechte.
Artikel 1.
Das Wablrecht bestebt:
1) in dem Rechte, bey den Gemeindewahlen
eine Stimme zu geben (Wahlstimmrecht),
2) in der Fähigkeit zu den Gemeinde-Scellen
gewählt zu werden (Wählbarkeit.)
J.
Von dem Wahlstimmrechte.
Art. 2.
Das Recht bey den Gemeinde: Wahlen
durch Abgabe einer Stimme thätig mitzuwirken,
ist vor Allem durch das Staatsbürgerrecht
bedingt.
In jeder Gemeinde sind zum Wahlstimmrechte
nur die wirklichen Gemeinde-Glieder
berufen, nämlich:
1) diejenigen, welche im Bezirke der Gemeinde
ihren ständigen Wohnsitz aufge,
schlagen, oder daselbst ein haͤusliches
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Anwesen haben, und dabey entweder
besteuerte Gründe besitzen, oder besteuerte
Gewerbe ausüben;
2) Auch die bloßen Hausbesiter und die
Gewerbsleute ohne Grund-Vermöägen,
wenn sie von ihren Häusern und Gewerben
die Steuer entrichten; und
3) In den Städten diejenigen Einwohner,
welche zwar unter den vorbenannten
Gemeinde-Gliedern (Nro. 1 u 2.) nicht
begriffen, aber vem Magistrate unter
Beystimmung der Gemeinde Bevollmächtigten,
aus besonderer Rücksicht auf das
Gemeinde-Wohl, als Bürger aufgenommen
worden sind, und für diese Aufnahme
die Königliche Bestätigung erhalten haben.
Arc. 3.
In Ansehung des Wahlstimmrechts in den
Gemeinden kömmt es auf die Religions=Eigenschaft
der Mitglieder, wenn sie nur
einer geseblich ausgenommenen und anerkannten
Religions-Gesellschaft angebören, nies
mals an.
Desgleichen findet kein Unterschied statt
zwischen den Mitgliedern der eigentlichen
bürgerlichen Gemeinde, und denjenigen,
welche zu dieser bürgerlichen Gemeinde bloß
mittelst einer in der Markung liegenden Besitzung
in Beziehung stehen, so fern sie nur
in der Gemeinde ein häusliches steuerbares
Anwesen baben.