Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Was  bey  diesen  Wahlen  zu  beobachten
sey,  bestimmt  die  gegenwärtige  Wablordnung.

Für  diejenigen  Wahlen,  welche  außerdem
noch  in  den  Gemeinden  zur  Abordnung
für  die  Stände-Versammlung  vor'
genommen  werden,  sind  die  ndheren  Vorschriften
  bereits  in  dem  hierüber  erlassenen
besondern  Edict  enthalten.

Erstes  Capitel.
Von  dem  Wahl-Rechte.

Artikel  1.

Das  Wablrecht  bestebt:

1)  in  dem  Rechte,  bey  den  Gemeindewahlen
eine  Stimme  zu  geben  (Wahlstimmrecht),


2)  in  der  Fähigkeit  zu  den  Gemeinde-Scellen
gewählt  zu  werden  (Wählbarkeit.)

J.
Von  dem  Wahlstimmrechte.
Art.  2.

Das  Recht  bey  den  Gemeinde:  Wahlen
durch  Abgabe  einer  Stimme  thätig  mitzuwirken,
  ist  vor  Allem  durch  das  Staatsbürgerrecht
  bedingt.

In  jeder  Gemeinde  sind  zum  Wahlstimmrechte
  nur  die  wirklichen  Gemeinde-Glieder
  berufen,  nämlich:

1)  diejenigen,  welche  im  Bezirke  der  Gemeinde
  ihren  ständigen  Wohnsitz  aufge,
schlagen,  oder  daselbst  ein  haͤusliches

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Anwesen  haben,  und  dabey  entweder
besteuerte  Gründe  besitzen,  oder  besteuerte
Gewerbe  ausüben;

2)  Auch  die  bloßen  Hausbesiter  und  die
Gewerbsleute  ohne  Grund-Vermöägen,
wenn  sie  von  ihren  Häusern  und  Gewerben
  die  Steuer  entrichten;  und

3)  In  den  Städten  diejenigen  Einwohner,
welche  zwar  unter  den  vorbenannten
Gemeinde-Gliedern  (Nro.  1  u  2.)  nicht
begriffen,  aber  vem  Magistrate  unter
Beystimmung  der  Gemeinde  Bevollmächtigten,
  aus  besonderer  Rücksicht  auf  das
Gemeinde-Wohl,  als  Bürger  aufgenommen
  worden  sind,  und  für  diese  Aufnahme
die  Königliche  Bestätigung  erhalten  haben.


Arc.  3.

In  Ansehung  des  Wahlstimmrechts  in  den
Gemeinden  kömmt  es  auf  die  Religions=Eigenschaft
  der  Mitglieder,  wenn  sie  nur
einer  geseblich  ausgenommenen  und  anerkannten
  Religions-Gesellschaft  angebören,  nies
mals  an.

Desgleichen  findet  kein  Unterschied  statt
zwischen  den  Mitgliedern  der  eigentlichen
bürgerlichen  Gemeinde,  und  denjenigen,
welche  zu  dieser  bürgerlichen  Gemeinde  bloß
mittelst  einer  in  der  Markung  liegenden  Besitzung
  in  Beziehung  stehen,  so  fern  sie  nur
in  der  Gemeinde  ein  häusliches  steuerbares
Anwesen  baben.