Full text: Deutschland als Kolonialmacht.

   
  
   
  
  
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D. O. A. G. das Okkupationsrecht an herrenlosem Lande allein der Regierung zustand, 
und daß alle Eigentumsübertragungen der Genehmigung des Gonverneurs bedurften. 
Das wichtigste war nun, gesetzlich festzulegen, welches Land als herrenlos anzusehen 
war. Dies geschah durch die kaiserliche Verordunung vom 26. November 1895 über die 
Schaffung, Besitzergreifung und Veräußerung von Kronland, sowie die Ansführungs- 
verordnungen des Reichskanzlers und des Gonvernems. Darnach wurde den Einge- 
borenen ungefähr fünfmal soviel, als sie unter Kultur hatten, zugesprochen, alles andere 
aber als herrenlos angesehen, als Kronland, an dem das Eigentum dem Reiche zusteht. 
Auf einer großen Landkonferenz, die der Gouvernenr in Tanga mit den Inte- 
ressenten abhielt, wurden hiernach die Ansprüche der einzelnen geregelt und klare 
Verhältnisse geschaffen. 
Des weiteren verdankt das Schutzgebiet Wißmann ein Jagdgesetz, das den Zweck 
verfolgte, durch Schaffung von Wildreservaten, Einführung von Kontrollen und Be- 
schränkung der Jagdfreiheit der Ansrottung des wertvollen Wildstandes vorzubengen. 
Handel und Verkehr litten unter den Nachwirkungen der Henschreckenplage des 
Vorjahres. Sie rief an der Küste eine Hungersnot hervor, so daß die Ausfuhr von 
Negernahrungsmitteln erheblich ab-, die Einfuhr zunahm. Dagegen steigerte sich die 
Ausfuhr von Gegenständen der Sammeltätigkeit, wie Kautschuk, nicht unbeträchtlich, 
ebenso die Nachfrage nach Arbeit auf den enropäischen Betrieben. Immerhin litt 
die Zahlungskraft so, daß auch die Einfuhr einen merkbaren Rückgang zeigte. Diese 
ungünstige Handelskonjunktur kam dann wieder im Etat zum Ausdruck, der infolge 
der Mindereinnahme mit einem Defizit von einer Viertelmillion abschloß. 
Unabhängig davon entwickelte sich das Verkehrswesen. Die D. O. A. L. konnte 
nach Einstellung zweier neuer großer Dampfer ihre vierwöchigen Fahrten in drei- 
wöchige umwandeln, allerdings im wesentlichen ein Ergebnis der aufsteigenden Kon- 
junktur in Südafrika. 
Die Usambaralinie hatte nach jahrelangen Mühen endlich die für das Bondeland 
und Ostusambara wichtige Station Muhesa — num 40 km hinter Tanga — erreicht. 
Man wandte nach diesem ersten kleinen Erfolge die Blicke auch auf das Zentrum der 
Kolonie. Im März 1895 kam ein Vertrag zwischen der D. O. A. G., der Deutschen 
Bank und der Kolonialabteilung zustande, wonach jede Partei ein Drittel der auf 
300 000 Mark veranschlagten Vorarbeiten zu einer Zentralbahn übernahm, die alsbald 
der Oberlentnant Schlobach von der Eisenbahnbrigade begann. 
An kriegerischer Tätigkeit war die Epoche Wißmann nicht reich. Unbedingt not- 
wendig war es, mit Hassan bin Omari wegen der Uberfälle auf Kilwa abzurechnen. 
Der Kommandem Oberstleutnant von Trotha brach zu diesem Zwecke mit vier Kompa- 
gnien auf. Ohne daß es zu erheblichen Kämpfen gekommen wäre, gelang es der 
Kompagnie Fromm den Häuptling, seine Großen und seine umfangreiche politische 
Korrespondenz in die Gewalt zu bekommen. Aus letzterer ging hervor, daß beim Uber- 
falle auf die Stadt die farbigen Beamten, die indische Kansmannschaft und auch die 
Bevölkerung im geheimen mit den Angreifern gemeinfame Sache gemacht hatten. 
Hier mußte mit Strenge durchgegriffen werden, und so wurde die Angelegenheit einem 
Kriegsgericht zur Aburteilung übergeben. Acht Todesurteile wurden vollstreckt. Die 
übrigen Verurteilten wurden zu schweren Freiheits= und Vermögensstrafen begnadigt. 
Der Stadt wurde eine Strafkontribution von 20 000 Rupie auferlegt. Die Gesamt- 
summe der Geldstrafen überschritt 100 000 Rupie, so daß die Kosten der Strafexpedition 
reichlich gedeckt wurden. Mit Matschemba, der ein Register nener Schandtaten auf- 
zuweisen hatte, und mit Kwawa wurde Frieden geschlossen, der allerdings auch diesmal 
von der Gegenpartei nicht gehalten wurde. 
Wißmanns Gesundheitszustand hatte sich den Anforderungen des Tropenklimas 
nicht mehr gewachsen gezeigt. Hierzu kamen Gemütsverstimmungen, die besonders 
dadurch hervorgerufen wurden, daß man ihm keinen Einfluß auf die Schutztruppe, 
diese seine, jetzt einem anderen Kommandenr unterstehende Schöpfung, einräumen
	        
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