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burger Hauses Godeffroy übernehmen sollte, eine Reichsgarautie zu gewähren.
Wider Erwarten lehnte der Reichstag die Vorlage ab, so daß Bismarch
von der Verwirklichung seiner Absicht Abstand nehmen mußte. Später hatten
dann auch Eugland und Amerika auf Samoa Einfluß gewonnen, und Bismarck
hatte nur noch durchsetzen können, daß die Inseln aunläßlich der immer wieder-
kehrenden Thronstreitigkeiten der samoanischen Häuptlinge, welche Sicherheit und
Eigentum der weißen Ansiedler gefährdeten, einem gemeinsamen Protektorat der
drei interessierten Mächte unterstellt wurden. Die politischen Konstellationen machten
nuun Ende der neunziger Jahre Amerika und England, jenes im Kriege mit Spa-
nien, dieses im Burenkriege auf Deutschlands Wohlwollen angewiesen, geneigt, in
eine Ansteilung Samoas zu willigen. Deutschland wurden die beiden größten
Inseln, Upolu und Sawai, zugesprochen, Amerika erhielt Tutuila und einige
kleinere Inseln, England aber wurde durch Überlassung der bisher nentralen
Tongainselu sowie der Salomoninseln Choiseul und Isabel anderweit entschädigt.
Das hierüber zwischen Deutschland und England getroffene Abkommen (vom
14. November 1899) euthielt gleichzeitig Festsetzungen über die Grenzen zwischen
Togo und den anstoßenden englischen Gebieten.
Kiantschon war zunächst im November 1897 durch ein Landungskorps des
Östasiatischen Kreuzergeschwaders besetzt worden. Die Ermordung deutscher Mis-
sionare in Südschantung hatte Deutschland im Interesse der Wahrung seines
Ausehens zu dieser Maßuahme genötigt. Namentlich dank den persönlichen Be-
mühungen Kaiser Wilhelms II. kam schließlich eine Einigung mit China zustande,
der zufolge dieses an Deutschland durch einen Vertrag vom 6. März 1898 die
Kiautschoubucht in der — rechtlich bereits oben gewürdigten — Form eines Pacht-
vertrages überließ. Das abgetreteue Gebiet ist nur klein (etwa so groß wie das
Staatsgebiet Hamburgs), ist aber nicht nur als Flottenstation von Wert, sondern
hat auch als Eingangstor zu der reichen chinesischen Provinz Schantung einc er-
hebliche wirtschaftliche Bedeutung. Diese wird noch dadurch erhöht, daß die chine-
sische Regierung sich in dem Vertrage verpflichtete, in einer Zone von 50 km im
Umkreise der Kiantschoubucht keinerlei Maßnahmen oder Anordnungen ohne die
Zustimmung der dentschen Regierung zu treffen.
Die letzte bedeutende Vermehrung des deutschen Kolonialbesitzes hat das auch
als „Kongovertrag“ bezeichnete deutsch-französische Abkommen vom 4. November
1911, betresfend Aquatorialasrika gebracht, welches sich an das zwischen den beiden
Nationen vereinbarte Abkommen betrefsend Marokko vom gleichen Tage anschließt.
Anläßlich der Auseinandersetzung Deutschlands mit Frankreich bezüglich der beider-
seitigen Rechte in Marokko, zu der die Gestaltung der politischen Verhältnisse
dort nötigte, wurde als „Kompensation“ für die Schutzrechte, die Frankreich in
dem Scherifenreiche zuerkannt wurden, ein Gebietsaustausch in A#quatorialasrika=
vereinbart, bei dem Deutschland seinerseits auf den zwischen den Flüssen Schari
und Logone gelegenen Teil Kamernus, den sogenaunten Entenschnabel verzichtete,
Frankreich aber an Deutschland einen großen Teil seiner Kolonie Aquatorial-
afrika abtrat. Die an Deutschland übergegangenen Gebiete, die mit Kamernu ver-
einigt worden sind, haben dieses Schutzgebiet etwa um die Hälfte vergrößert
und ihm — allerdings nur vermittels spitzer Ausläufer — zu dem größten Strome
Mittelasrikas, dem Kongo, sowie zu einem seiner bedentendsten Nebenflüsse, dem
lboaugi, Zugang verschafst. Die Festsetzungen des Abkommens vom 4. November
1911 sind demnächst noch, namentlich in Betreff der Grenzführung durch eine
Reihe von Vereinbarungen ergänzt worden, die im Juli 1912 auf einer Kon-
ferenz in Bern getroffen worden sind.
Bei dem gewaltigen Umfang und der Unzugänglichkeit der in Betracht kom-
menden Gebiete konnten die Grenzfestsetzungen in den völkerrechtlichen Verträgen
selbst uur nach der Karte getroffen werden. Die Vermarkung der Grenzen in der