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also z. B. zum Militärdienst und gewährt auf der anderen Seite das passive
und aktive Wahlrecht zum Reichstag. Allerdings kann das letztere während der
Dauer der Niederlassung im Schutzgebiet nicht ausgeübt werden, da hierfür der
Wohnsitz in einem bestimmten Wahlbezirke Erfordernis ist. Zu erwähnen ist
dabei noch, daß die unmittelbare Reichsangehörigkeit nicht schon durch Anstellung
als Beamter im Dienst eines Schutzgebiets erworben wird.
Wie besonders zu beachten ist, gelten im Sinne des Staatsangehörigkeits-
gesetzes auch diejenigen Bewohner unserer Schutzgebiete nicht ohne weiteres als
reichsangehörig, welche schon bei ihrer Inbesitznahme dort ansässig waren, mögen
sie selbst, wie z. B. die nach Südwestafrika eingewanderten Buren, zur weißen
Rasse zählen. Sie können die Reichsangehörigkeit ebenfalls nur auf dem
Wege der Verleihung durch den Reichskanzler erwerben. Indes stehen sie doch
zu den Schutzgebieten und damit zum Reiche in einem näheren staatsrechtlichen
Verhältnis als z. B. ein Engländer, ein Inder oder ein in Zanzibar beheimateter
Farbiger, der in einem Schutzgebiet Aufenthalt nimmt. Das Reich hat, indem es
die Kolonialgebiete seiner Hoheit unterstellte, zugleich das Recht und die Pflicht
übernommen, die dort eingesessene Bevölkerung zu schützen, wie dies ja gerade in
der Bezeichnung dieser Gebiete als „Schutzgebiete“ zum Ausdruck kommt, und
deren Bewohner wiederum sind zu dem Reiche in ein dauerndes Untertanenver-
hältnis mit allen sich daraus ergebenden Folgen getreten. Sie haben dement-
sprechend z. B. Anspruch auf Schutz dem Auslande gegenüber, wenn ihnen dort
bei einem vorübergehenden Aufenthalte zu Handelszwecken u. dgl. Unbill wider-
fährt, ihnen kann das Recht verliehen werden, die Reichsflagge zu führen, sie
brauchen nicht ausgeliefert zu werden, und auf der anderen Seite kann das Reich,
wenn sie nach Begehung eines Verbrechens auf fremdes Gebier geflüchtet sind,
ihre Auslieferung verlangen, sie können zu Waffendiensten verpflichtet werden
u. dgl. mehr. Man pflegt diese Rechtsstellung als „Schutzgebietsangehörigkeit“
oder „Landesangehörigkeit“ zu bezeichnen, indem man dabei die einzelnen Schutz-
gebiete, deren Zwitterstellung sich auch hier geltend macht, mit selbständigen Ländern
vergleicht. über den Erwerb und Verlust der Schutzgebietsangehörigkeit fehlt es
jedoch noch zumeist an Vorschriften. Nur für Deutsch-Ostafrika ist im Jahre
1903 eine Kaiserliche Verordnung ergangen, welche über den Erwerb und Ver-
lust der „deutsch-ostafrikanischen Landesangehörigkeit“ Bestimmungen enthält. Ihre
Verleihung hat die Niederlassung im Schutzgebiet zur Voraussetzung und erfolgt,
nachdem der Gouverneur über den erforderlichen Antrag entschieden hat, durch
Eintragung in eine Matrikel, die der am Wohnsitz zuständige Bezirksamtmann zu
führen hat. Der Verlust tritt im Falle dauernden Verlassens des Schutzgebiets
oder auf Antrag durch Löschung in der Matrikel ein.
Den Reichsangehörigen und Schutzgebietsangehörigen stehen gegenüber die
Ausländer, die lediglich durch die Tatsache des Aufenthaltes in einem Schutzgebiete
zu diesem in Rechtsbeziehungen treten und nur so lange, als sie sich in dessen
Grenzen befinden und daher der deutschen Staatsgewalt unterworfen sind. Ob
sie Weiße oder Farbige sind und ob sie einem anderen Kulturstaat angehören
(wie z. B. Engländer, Amerikaner, Franzosen) oder nicht (wie z. B. Eingeborene
einer fremden Kolonie), macht dabei nur insofern einen Unterschied, als die
Unterwerfung unter die für die nichteingeborene Bevölkerung eingeführte Gerichts-
barkeit und Rechtsordnung in Frage kommt, worüber oben das Nähere bemerk ist.
Die koloniale Gesetzgebung.
Kraft der ihm durch das Schutzgebietsgesetz zur Ausübung namens des Reichs
übertragenen Schutzgewalt, die sämtliche staatlichen Hoheitsrechte umfaßt, steht dem
Kaiser grundsätzlich auch das Recht der Gesetzgebung für die Kolonien zu, das