Full text: Deutschland als Kolonialmacht.

     
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sind sämtliche Angehörige (der Inspekteur und die Inspektionsoffiziere, die Polizei- 
wachtmeister, Polizeisergeanten und Polizisten) Weiße. Die Angehörigen der 
Polizeitruppen werden in der dem Bedürfnis entsprechenden Zahl den lokalen Ver- 
waltungsbehörden als Exekutivorgane zugeteilt. In Samooa stellen die lediglich 
aus Eingeborenen bestehende Fitafita und in Kiantschon die dem Polizeiamt bei- 
gegebene Chinesentruppe den Polizeitruppen ähnliche Einrichtungen dar. 
Um ihre Aufgaben gegenüber der farbigen Bevölkerung durchzuführen, 
benutzt die Verwaltung soviel als möglich die vorhandenen Stammesorgani- 
sationen, deren Erhaltung sie sich deshalb angelegen sein läßt. Wo es an solchen 
fehlte, wie auf Neu-Guinea, hat man sogar Dorf= oder Landschaftsverbände be- 
sonders geschafsen. Die Häuptlinge, Sultane, Dorf= und Stadtältesten (Jumben 
bzw. Walis in Deutsch-Ostafrika) leisten gleichzeitig den Schutzgebietsbehörden als. 
Berater und Vermittler ihrer Befehle wesentliche Dienste, und vielfach liegt es ihnen 
auch ob, die Beamten bei der Ausführung ihrer Anordnungen, wie namentlich 
der Einziehung der Steuern, zu unterstützen, wofür sie durch Anteile an den 
Steuern oder dgl. belohnt werden. In den Küstengebieten Ostafrikas, wo es 
an Häuptlingen fehlt, sind besondere farbige Beamte, die Akiden, sowie anuch 
Walis gegen Besoldung angestellt. 
Die Organisation der Verwaltung in den Schutzgebieten ist, wie die vor- 
stehende Ubersicht erkennen läßt, eine nicht ganz einfache und für den Feru- 
stehenden wenig durchsichtige. Die Zuständigkeitsverhältnisse regeln sich z. T. 
nur nach Gewohnheitsrecht, z. T. müssen sie aus zahlreichen Einzelvorschriften 
entnommen werden. Dieser Rechtszustand hat den Reichstag bekanntlich kürz- 
lich zu einer Resolution bestimmt, in der die Ansarbeitung eines umfassenden 
Zuständigkeitsgesetzes gewünscht wird. Die Aufgabe dürfte indes keine leichte sein, 
namentlich auch, weil die Verhältnisse noch stark in der Entwicklung begriffen sind. 
Im übrigen ergibt sich die Zuständigkeit der Sonderbehörden zumeist schon aus ihrer 
Zweckbestimmung und Bezeichnung, und diejenige der Behörden, welche für die 
allgemeine Landesverwaltung eingesetzt sind, umfaßt alle Zweige der letzteren. Es 
fragt sich also zumeist nur, welches Bezirksamt, welche Station usw. örtlich zu- 
ständig ist, und hierüber pflegt die Bevölkerung in den Schutzgebieten selbst unter- 
richtet zu sein. Außenstehende aber werden im allgemeinen richtig handeln, sich 
an das Gouvernement des in Betracht kommenden Schutzgebiets zu wenden, 
welches, sofern es die Entscheidung über ein Anliegen nicht selbst treffen kann, 
das Gesuch an die örtlich und sachlich zuständige Behörde bereitwilligst weiter- 
geben wird. 
Zu bemerken ist schließlich noch, daß die Postverwaltung ganz von der 
eigentlichen Schutzgebietsverwaltung getrennt ist. Die Postämter und Poststellen 
in den Schutzgebieten sind nicht Kolonialbehörden, sondern Reichsbehörden im 
engeren Sinne. Sie unterstehen dementsprechend nicht den Gouvernements sowie 
den kolonialen Zentralverwaltungen (Reichs-Kolonialamt und Reichs-Marineamt), 
sondern dem Reichs-Postamt. 
Die Selbstverwaltung in den Schutzgebieten. 
Nach den ursprünglichen Absichten des Fürsten Bismarck sollte die Ver- 
waltung der Schutzgebiete ganz den Charakter einer Selbstverwaltung durch die 
Interessenten tragen, die freilich auch für die entstehenden Kosten aufkommen 
sollten. Daß diese Absichten sich nicht haben verwirklichen lassen, ist bereits dar- 
gelegt. Das Reich mußte früher oder später in allen Schutzgebieten die 
gesamten Verwaltungsgeschäfte in eigene Hand nehmen. Auch da, wo die kauf- 
männischen Gesellschaften sich bereit erklärt hatten, zu den dem Reich erwachsenden 
Ausgaben beizutragen, wie auf den Marshallinseln und in Deutsch-Südwestafrika, 
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