Full text: Deutschland als Kolonialmacht.

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worden. Im allgemeinen finden auf die Kolonialbeamten die für die Reichs- 
beamten geltenden Vorschriften (Reichsbeamtengesetz und Beamtenhinterbliebenen- 
gesetz, sowie auch die Grundsätze des Besoldungsgesetzes) Anwendung, jedoch mit 
einer Reihe wesentlicher, durch die Eigenart des Dienstes in den Schutzgebieten 
bedingter Abweichungen. Die Anstellung als etatmäßiger Beamter, welche zu- 
meist eine lebenslängliche ist, geschieht je nach der Bedeutung des Amtes durch den 
Kaiser, den Reichskanzler oder die Gouverneure. Ihr geht regelmäßig eine kom- 
missarische, widerrufliche Beschäftigung voraus, die zur Einarbeitung und Er- 
probung der Beamten dient. Vor der Aussendung nach den Schutzgebieten wird eine 
Verpflichtung auf eine bestimmte Dienstzeit, in der Regel auf ein oder zwei sog. 
Dienstperioden, verlangt, die für Deutsch-Südwestafrika und die Schutzgebiete der 
Südsee auf drei Jahre, für Deutsch-Ostafrika auf zwei Jahre, für Kamerun und 
Togo auf eineinhalb Jahre festgesetzt sind. Die kommissarischen Beamten erhalten 
Diüäten, welche im wesentlichen den Gehältern der etatmäßigen Beamten ent- 
sprechen. Die Bezüge der etatmäßigen Beamten setzen sich zusammen aus einem 
Auslandsgehalt, welches im allgemeinen in den Anfangs= und Endsätzen dem Ge- 
halt der entsprechenden heimischen Beamten gleichkommt, aber schneller (in ein- 
jährigen Aufrückungsfristen) steigt, und einer Kolonialzulage, welche eine Ent- 
schädigung für die durch die Preisverhältnissen in den Schutzgebieten bedingte 
Mehrausgaben darstellt. Nach Erreichung des Höchstgehalts werden außerdem noch 
dreimal nach je drei Jahren Alterszulagen gewährt, um erfahrene Kolonial= 
beamte zu möglichst langem Verbleiben im Dienste anzureizen. Dazu treten 
ferner noch eine Reihe besonderer Zulagen (Repräsentationszulagen für Gouver- 
neure, Zulagen für die Inhaber einzelner gehobener Stellen und für die Richter, 
endlich in den Südsee-Schutzgebieten und einzelnen Teilen von Kamerun in Be- 
rücksichtigung der dort herrschenden außergewöhnlichen Tenerungsverhältnisse sog. 
Ortszulagen). Es beziehen z. B. insgesamt an Gehalt die Gonverneure von Deutsch- 
Ost= und -Südwestafrika 50000 & (einschl. Repräsentationszulage), die Bezirks- 
amtmänner und Bezirksrichter (letztere außer ihren besonderen Zulagen) 8300 bis 
11900 (mit Alterszulagen bis 13400 0), die Sekretäre 5400 bis 7800 (9000).46, 
Lehrer, Assistenten I. Klasse 5100 bis 6600 (7800) %, Polizeimeister, Zugführer, 
Zollaufseher 3800 bis 4500 (5400) /5, Polizeisergeanten, Schreiber, Magazin-, 
Wege-, Bau= und Arbeiteraufseher, Unterbeamte der niedrigsten Gehaltsklasse 
3600 bis 4100 (5000) 46. Daneben wird den Beamten freie Dienstwohnung (den 
Gouverneuren mit Ausstattung) oder falls solche nicht zugewiesen werden kann, 
eine entsprechende Entschädigung (Wohnungsgeld) sowie freie ärztliche Behandlung 
und Lazarettverpflegung gewährt. Alle diese Gebührnisse erhalten die Beamten 
regelmäßig nur während ihrer dienstlichen Tätigkeit im Schutzgebiete selbst. Die 
vollen Gehaltsbezüge werden indes bis zur Dauer von sechs Monaten auch wäh- 
rend des Heimatsurlaubes bewilligt, auf den die Beamten nach Ableistung je 
einer Dienstperiode Anspruch haben. (Der Heimatsurlaub währt vier Monate 
außer der Reisezeit und kann aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wieder- 
herstellung der Gesundheit, verlängert werden). Im übrigen werden den Beamten 
außerhalb der Schutzgebiete im allgemeinen nur die pensionssähigen Bezüge ge- 
währt, die auch der Bemessung der Versorgungsgebührnisse zugrunde gelegt wer- 
den. Das pensionsberechtigende Gehalt stimmt in den Anfangs= und Endsätzen 
mit dem Auslandsgehalt überein, steigt aber nur in dreijährigen Aufrückungs- 
fristen. (Es beträgt z. B. für die Gouverneure von Ost= und Südwestafrika 
18000 %%, die Bezirksamtmänner 3600 bis 7200 %, Sekretäre 2100 bis 4500 6, 
Lehrer 1800 bis 3300 , Polizeimeister 1400 bis 2100 /, Polizeisergeanten usw. 
1200 bis 1700 ./%4). Hierzu kommt regelmäßig (an Stelle des Wohnungsgeldes) 
der durchschnittliche Wohnungsgeldzuschuß, der den in gleichartigen Stellen be- 
findlichen Reichsbeamten anzurechnen ist. Bei Dienstreisen erhalten die Kolonial- 
     
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