Full text: Deutschland als Kolonialmacht.

  
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Schutzgebiete in Berlin getroffen. Den Kolonialbeamten ist, damit ihr Privat- 
intercsse nicht zu den dienstlichen Interessen in Widerspruch tritt, u. a. auch ver- 
boten, ohne eine besondere Erlaubnis, die der Reichskanzler oder Gouverneur 
zu erteilen hat, Grundeigentum in den Schutzgebieten zu erwerben oder sich dort 
au Erwerbsunternehmen zu beteiligen. 
Auf die Landespolizeibeamten und Beamten der Polizeitruppe finden die Vor- 
schriften des Kolonialbeamtengesetzes nur insoweit Anwendung, als nicht durch 
Kaiserliche Verordnung Abweichungen bestimmt sind. Letzteres ist z. B. für die 
Angehörigen der Landespolizei in Südwestafrika geschehen, deren Pensionsrecht 
in Anlehnung an das Mannschaftsversorgungsgesetz von 1906 geregelt und gegen 
welche auch Arrest als Disziplinarstrafe zugelassen ist. Ferner unterliegen Kommunal= 
beamte, Ehrenbcamte und Notare sowie eingeborene Beamte dem Kolonial= 
beamtengesetz so lange nicht, als dies nicht durch Kaiserliche Verordnung ver- 
fügt ist. Zurzeit kommen für sie nur Verwaltungsvorschriften in Betracht. 
Die Rechtsverhältuisse der Kommunalbeamten bestimmen sich im wesentlichen nach 
dem Inhalt der Anstellungsurkunde. 
überblick über das Verwaltungsrecht. 
Die Tätigkeit der Verwaltung ist auch in den Schutzgebieten zum großen 
Teil eine rein fürsorgende und anregende. Sie sucht mit den ihr zur Verfügung 
stehenden Geldmitteln sowie durch Belehrungen usw. die eingeborene Bevölkerung 
geistig und sittlich zu heben, die Produktion aller Art zu fördern, die tropischen 
Volkskrankheiten (Malaria, Dysentrie, Schlafkrankheit usw.) und Viehseuchen 
(Tsetsekrankheit, Küstenfieber, Rinderpest usw.) zu bekämpfen, durch Bau von Eisen- 
bahnen und Wegen den Verkehr zu fördern, gründet Schulen, Krankenhäuser, land- 
wirtschaftliche Versuchsanstalten und dergleichen mehr. Außerdem liegt den Ver- 
waltungsbehörden ob, die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten, 
also die Wahrnehmung der Polizei, und sie haben eine große Zahl von Vor- 
schriften auf den verschiedensten Gebieten des öffentlichen Lebens auszuführen oder 
deren Befolgung zu überwachen. Das für ihre Tätigkeit in den Schutzgebieten in 
Betracht kommende Recht, das koloniale Verwaltungsrecht, beruht zum größten 
Teil auf Verordnungen der kolonialen Behörden selbst, die nur für je ein Schutz- 
gebict erlassen sind. Entsprechend der Verschiedenheit der Verhältnisse weichen die 
in den einzelnen Schutzgebieten geltenden Vorschriften stark voneinander ab, und 
da die Zustände, welche die Voraussetzung für die Ordnung das Verwaltungs- 
recht bilden, infolge der rasch fortschreitenden Entwicklung der Schutzgebiete sich 
fortwährend ändern, unterliegt auch dieses starken Wandlungen. Immerhin haben 
durch eine im Jahre 1905 erlassene Kaiserliche Verordnung wenigstens das Ver- 
fahren und der Rechtsmittelgang in Verwaltungsangelegenheiten für die afrika- 
nischen und Südsceschutzgebiete eine einheitliche und feste Regelung erfahren. 
Die von einer zuständigen Verwaltungsbehörde festgestellten Geldsorderungen 
(5. B. Steuerforderungen) und Ausprüche auf Herausgabe von Sachen können von 
den Verwaltungsbehörden selbst in einem dem gerichtlichen Vollstreckungsverfahren 
nachgebildeten Verfahren (Verwaltungszwangsverfahren) beigetrieben werden, 
wobei die Anordnung der Behörde das vollstreckbare Urteil ersetzt. Um Anord- 
nungen, insbesondere Polizeiverfügungen, durchzuführen, welche bestimmte Hand- 
lungen fordern, können nach vorheriger Androhung die Handlungen auf Kosten 
des Verpflichteten ausgeführt oder, falls dies untunlich erscheint, durch Geldstrafen 
erzwungen werden. Ebenso können Geldstrafen zur Erzwingung von Unterlassun- 
gen angedroht und festgesetzt werden. An die Stelle der Geldstrafen tritt im Nicht- 
beitreibungsfalle Haft. Soweit die Anordnungen mit den erwähnten Mitteln nicht 
durchführbar sind, kann unmittelbarer Zwang angewendet werden. Befugt zu den
	        
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