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Ban= und Feuerpolizei spielen erklärlicherweise in den Schutzgebieten noch
keine große Rolle, doch fehlt es nicht an entsprechenden Vorschriften, und es wird
seitens der Zentralverwaltung namentlich auch darauf hingewirkt, daß für die
größeren Ortschaften Bebauungspläne aufgestellt werden. Auf dem Gebiete des Ge-
sundheitswesens sind die Vorschriften erwähnenswert, welche sich gegen die Be-
kämpfung der Stechmückengefahr richten. Die Stechmücken übertragen gefährliche
Krankheiten (Malaria, gelbes Fieber) und es wird deshalb auf ihre Ausrottung
in der Nähe der Wohnplätze durch Beseitigung der Wassertümpel, Vernichtung
überflüssigen Buschwerks u. dgl. hingewirkt. Ansteckende Krankheiten unterliegen.
überall der Anzeigepflicht. Apotheken bedürfen einer Konzession des Gouverneurs,
die nur an Personen erteilt wird, welche in Deutschland die Approbation als Apo-
theker erlangt haben.
Auf landwirtschaftlichem Gebiete gilt es insbesondere, die vielen Schädlinge zu
bekämpfen, welche den tropischen Nutzpflanzen (Kokospalmen, Kakaobäumen,
Baumwollenpflanzen usw.) drohen, sowie eine zur Vernichtung führende Art der
Ausnutzung der natürlichen Bestände an solchen (Gummilianen, Mangroven) zu
verhüten. Ferner sind Vorschriften mannigfaltiger Art erlassen, um der Aus-
breitung der Viehseuchen entgegenzutreten. Neben Bestimmungen, welche Anzeige-
pflicht, Absperrmaßnahmen, Impfungen und die Tötung verdächtigen Viehes an-
ordnen, kommen hier namentlich Einfuhrverbote in Betracht, die nötigenfalls auch
für deutsches Vieh in Kraft gesetzt werden.
Zur Erhaltung des Waldbestandes sind Schutzbestimmungen erlassen und so-
genannte Waldreservate gebildet, in denen von Privaten Holz nicht gewonnen
werden darf. Zum Zwecke der Schonung des Wildes, die nicht nur in wissenschaft-
lichen, sondern auch im volkswirtschaftlichen Interesse liegt, da die Tierwelt der
Tropen viele wertvolle Ausfuhrprodukte liefert (Elfenbein, Flußpferdzähne, Felle,
Hörner, Federn, Vogelbälge usw.), sind in den afrikanischen Schutzgebieten und in
Kiautschou Jagdverordnungen ergangen, welche die Ansübung der Jagd u. a. von
der Lösung von Jagdscheinen und Entrichtung abgestufter Gebühren abhängig
machen, die Zahl der auf einen Jagdschein zu erlegenden größeren Tiere be-
schränken, Schonzeiten einführen, die Jagd auf gewisse Tierarten ganz ver-
bieten und dergleichen mehr. Auch sind Wildreservate gebildet, in denen über-
haupt nicht gejagt werden darf. In der Südsee ist wenigstens die Jagd auf ge-
wisse Vogelarten (wie z. B. Paradiesvögel in Neuguinea) von einer behördlichen
Erlaubnis abhängig gemacht und einer Reihe von Einschränkungen unterworfen.
Einer Erlaubnis bedarf auch der Robbenfang in Südwestafrika. Ferner ist z. T. die
Ausübung der Meeresfischerei an eine Genehmigung geknüpft, so z. B. die Perl-
sischerei und der Fang von Trepang (Seegurken).
Im allgemeinen gilt Gewerbefreiheit. Indes sind — namentlich im Inter-
esse der Eingeborenen auf Grund der Generalakte der Brüsseler Antifklaverei-
konferenz vom 2. Juli 1890 und der Beschlüsse einiger späterer internationaler
Konferenzen — für die afrikanischen Schutzgebiete Vorschriften zur Beschränkung
der Einfuhr von Feuerwaffen, Munition und Spirituosen sowie des Handelsver-
kehrs mit diesen erlassen. Der Ausschank von Branntwein und der Handel damit
bedürfen einer obrigkeitlichen Erlanbnis (Lizenz) und die Abgabe von Spirituosen
sowie von Hinterladerwaffen an Eingeborene ist zumeist ganz verboten.
In den meisten Schutzgebieten ist jetzt das deutsche Maß= und Gewichts-
system sowie die deutsche Geldwährung eingeführt. In Deutsch-Ostafrika gilt
indes als Währungsmünze die Rupie (eingeteilt in 100 Heller; 3 Rupien sind
gleich 4%) und in Kiautschou der mexikanische Silberdollar (mit schwankendem
Kurs). Um dem deutschen Gelde Eingang zu verschaffen und auch aus volkswirt-
schaftlichen Gründen ist der Gebrauch fremder Münzen (z. B. der in Nordafrika
umlaufenden Maria--Theresien-Taler) sowie des Stein= und Muuschelgeldes (Kauri-