Full text: Deutschland als Kolonialmacht.

8 
* ßü0hs 
noch nicht angelegt ist, eine Kreditbeschaffung zu ermöglichen, ist vorgesehen, daß 
solche Grundstücke in ein Landregister eingetragen werden können. Alsdann 
können sie in ähnlicher Weise wie die im Grundbuch eingetragenen Grundstücke mit 
Hypotheken und Grundschulden belastet werden. Die Eintragung des Besitzers im 
Landregister begründet freilich nur eine Vermutung zugunsten seines Eigentums, 
so daß das Landregister den Gläubigern nicht ganz dieselbe Sicherheit wie das 
Grundbuch gewährt. Enteignung von Grundstücken ist ähnlich wie in der Heimat 
aus Gründen des öffeutlichen Wohles für Unternehmungen wie Eisenbahnbauten, 
Straßenbauten u. dgl. zulässig, außerdem auch, um Eingeborenen auf früherem 
Stammesland zwecks ihres wirtschaftlichen Bestehens eine Heimstätte zu sichern. 
An dem herrenlosen Land (in Deutsch-Ostafrika sowie Kamerun „Kron- 
land“ genannt) steht dem Fiskus ein ausschließliches Aneignungsrecht zu. Er 
kann es, nachdem durch sogenannte Landkommissionen die Herrenlosigkeit fest- 
gestellt und die Besitznahme erfolgt ist, durch Verpachtung oder Veräußerung 
unter bestimmten Bedingungen verwerten, auch sein Aneignungsrecht weiter über- 
tragen, wie es mehrfach durch Erteilung von Konzessionen an sogenannte Land- 
gesellschaften geschehen ist. So sind z. B. in Kamerun und Südwestafrika gewaltige 
Landkomplexe an derartige Gesellschaften überlassen worden, die dafür ihrerseits 
die Verpflichtung übernahmen, das Land durch Verkehrsvorrichtungen und auf 
sonstige Weise wirtschaftlich zu erschließen. Da die Konzessionsgesellschaften meist 
außerstande waren, ihren Verpflichtungen nachzukommen, hat dieses System, mit 
welchem man in Anknüpfung an den Bismarckschen Gedanken der Gründung pri- 
vilegierter kaufmännischer Gesellschaften ohne Aufwendung größerer staatlicher 
Mittel die Schutzgebiete zu kolonisieren hoffte, in der Hauptsache versagt und zu 
vielen Angriffen gegen die Regierung sowie die Gesellschaften geführt. Die Re- 
gierung ist deshalb neuerdings bestrebt gewesen, die Rechte der Konzessionsgesell- 
schaften abzulösen. Das Regierungsland wird nur noch verkauft oder verpachtet, 
wobei durch die Vertragsbedingungen darauf hingewirkt wird, daß es in bestimmter 
Zeit unter Kultur genommen wird. In Kiautschou, wo die Verhältnisse eine fort- 
schreitende Wertsteigerung der Grundstücke erwarten lassen, ist auch dafür Sorge 
getroffen, den Fiskus an dieser in Gestalt einer bei Weiterveräußerungen oder 
sonst je nach 25 Jahren fällig werdenden Abgabe von 33½⅛ Prozent der Preis- 
erhöhung teilnehmen zu lassen. 
Für das Bergrecht gilt im allgemeinen der Grundsatz der Bergbaufreiheit. 
Nur in Kiautschon besteht zugunsten des Fiskus ein Bergbauregal. In den übri- 
gen Schutzgebieten hat jedermann gegen die Verpflichtung zur Zahlung gewisser 
Abgaben und zur Entschädigung des Grundeigentümers das Recht, Mineralien 
aufzusuchen (zu schürfen) und, wenn er fündig geworden ist, durch Umwandlung 
des Schürffeldes in ein Bergbaufeld das Bergwerkseigentum zu erwerben. Indes 
sind vielfach, namentlich in früherer Zeit, an Gesellschaften und Einzelpersonen 
aus ähnlichen Erwägungen, wie sie für die Landkonzessionen maßgebend waren, 
Sonderberechtigungen zum ausschließlichen Bergban verliehen worden, so nament- 
lich in Deutsch-Südwestafrika. Neuerdings ist die Verwaltung bemüht, auch diese 
Konzessionen zu beseitigen (wohin u. a. die Einsührung einer Bergrechts- 
sondersteuer in Deutsch-Südwestafrika abzielt). Bergsonderberechtigungen werden 
jetzt im allgemeinen nur noch zugunsten des Fiskus geschaffen, der sie dann durch 
Verpachtung der Ausbeutung im finanziellen Interesse des Schutzgebiets nutzbar 
macht. Die bergrechtlichen Vorschriften gelten auch für die Diamantengewinnung 
in Deutsch-Südwestafrika. Nur unterliegt diese erhöhten Abgaben und es sind 
überdies Bestimmungen erlassen, wonach im Interesse der Preisregulierung die 
gesamte Ausbeute an eine von der Verwaltung ins Leben gerufene Kolonialgesell- 
schaft, die „Diamantenregie“, abgeliefert werden muß, welche sie für Rechnung der 
Förderer zu verwerten hat. 
   
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.