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schaftsleben der Schutzgebiete eine große Rolle spielen, haben sich gerade auf dem
Gebiet des Mischrechts vielfach umfassende Verordnungen als notwendig erwiesen.
Durch solche ist z. B. in den meisten Schutzgebieten das Kreditgeben von Weißen
an Eingeborene ganz verboten oder doch durch das Erfordernis schriftlichen Ver-
tragsschlusses und behördlicher Genehmigung eingeschränkt worden, um so einer
übermäßigen Verschuldung der Eingeborenen vorzubengen. Von besonderer Be-
deutung sind sodann eine Reihe von Verordnungen, welche zur Regelung der Ar-
beiterverhältnisse erlassen sind. Abgesehen von Togo und Kiantschon, sind die
Schutzgebiete nur dünn bevölkert. Teils hängt dies mit den klimatischen Verhält-
nissen zusammen, teils mit den Stammesfehden, den Sklavenjagden und den
Senchen, welche seit jeher zahlreiche Opfer erfordert haben, teils auch mit ge-
wissen Unsitten der Eingeborenen, die, wie namentlich die weitverbreiteten Ab-
treibungen, ihre Vermehrung verhindern. Gerade in den großen Schutzgebieten
herrscht deshalb Arbeiterknappheit. Da ethische und politische Gesichtspunkte es
verbieten, auf die Eingeborenen einen unmittelbaren Zwang zur Arbeit im Dienst
der Weißen auszuüben, bleibt nur übrig, sie zu freiwilliger Verdingung zu be-
wegen und ihnen zu dem Zweck eine gute, ihre Eigenart berücksichtigende Be-
handlung sowie einen angemessenen Lohn zu sichern. Ein staatliches Eingreifen
in diesem Sinne liegt nur im eigensten Interesse der weißen Arbeitgeber und wird
auch von diesen selbst als notwendig anerkannt, wenngleich natürlich im einzelnen
die Ansichten darüber, welche Regelung die zweckmäßigste ist, oft auseinandergehen.
Für die sog. Mischprozesse ist in Kiantschon im Verordnungswege bestimmt,
daß sie, auch wenn die Beklagten Chinesen sind, vor den ordentlichen Gerichten
zu verhandeln sind. Ebenso sind in Samoa alle Rechtsstreitigkeiten, bei denen
Weiße beteiligt sind, den eingeborenen Richtern entzogen. In Deutsch-Südwest-
afrika sind, wenn Weiße als Kläger gegen Eingeborene auftreten, die Bezirksamt-
männer und Distriktschefs zuständig. Es ist aber, falls der Wert des Streitgegen-
standes 300 ¾ übersteigt, Bernfung an den Oberrichter zulässig. In den übrigen
Schutzgebieten wird über alle Ansprüche gegen Eingeborene, auch wenn Weiße als
Kläger beteiligt sind, lediglich nach den für die Eingeborenenrechtspflege geltenden
Grundsätzen entschieden. Die Klage ist daher bei den örtlichen Verwaltungs-
behörden vorzubringen und der Weiße muß sich ihrem Urteil unterwerfen, ohne
daß dagegen — von der Ausnahme für Deutsch-Ostafrika abgesehen #-#ein Rechts-
mittel zulässig wäre. Daß dieser Rechtszustand ein wenig erwünschter ist, wird
nicht zu bestreiten sein.
Das Kolonialrecht ist eben noch nach vielen Richtungen hin ein unfertiges,
und die Gesetzgebung hat in den Schutzgebieten noch eine Fülle schwieriger, aber
auch reizvoller Aufgaben zu lösen.