Metadata : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Wenn  während  der  Dauer  des  Kriegszustandes  die
Militärbefehlshaber  kraft  Gesetzes,  also  ohne  weiteres,
ohne  daß  irgendwelch  Übertragungs-  oder  Übernahmeerklärung
  stattzufinden  braucht,  die  gesamte  Verwaltung  zu
führen  und  alle  entsprechende  Tätigkeit  auszuüben  haben,
so  tun  sie  das  zwar  anstatt  der  bisher  zuständigen
Zivilbehörden,  aber  durchaus  nicht  als  ihre  Stellvertreter,
  sondern  kraft  der  ihnen  unmittelbar
überwiesenen  Befugnisse.

Sie  stützen  ihre  Rechte  nicht  auf  die  bisherige  Gewalt
der  einzelnen  Zivilverwaltungsbehörden,  sie  übernehmen
vielmehr  kraft  Reichsrecht  (Art.  68  RV.)  die  gesamte  vollziehende
  Gewalt  des  Reiches  und  der  Einzelstaaten.

1)  Die  Militärbefehlshaber  brauchen  darum  nicht  die
in  den  Einzeistaaten  für  Anordnungen  der  bürgerlichen
Behörden  geltenden  Formvorschriften  zu  beachten.  Sie
können  die  vollziehende  Gewalt  vielmehr  in  der  nach
ihrem  freien  Ermessen  gewählten  Art  ausüben  und  die
Wirksamkeit  ihrer  Anordnungen  unterliegt  keinerlei  Formvorschriften.


In  Übereinstimmung  damit  hat  das  Reichsgericht  für
die  Bekanntmachung  denn  auch  jede  Form  genügen  lassen,
die  sich  nach  Lage  der  Verhältnisse  des  Einzelfalls  ermöglichen
  läßt  und  geeignet  ist,  die  militärischen  Anordnungen
zur  Kenntnis  der  beteiligten  Bevölkerung  zu  bringen.

RG.  v.  14.  Januar  1915  III  1047/14;  DJZ.  1915
S.  176;  REG,  Bd,  49  S  3:

»Nicht  zugestimmt  werden  könnte  der  Annahme,  daß
für  derartige  Anordnungen,  sofern  solche  durch  den
Militärbefehlshaber  in  Ausübung  der  vollziehenden  Gewalt
an  Stelle  der  bürgerlichen  Verwaltungsbehörden  erlassen
werden,  auch  die  Formvorschriften  bindend  sind,  von