Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

290  11.  Hannöverscho  Verfassung  1840.

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längeren  Vertagung  einer  oder  beider  Kammern  hat  die  allgemeine
Stände  ersammlung  die  königliche  Genehmigung  zu  beantragen.
109.  Eigenmächtig  dürfen  die  Kammern  Sich  nicht  ver-Sammeln,
  auch  nach  der  Vertagung,  dem  Schlusse  oder  der  gänzlichen
  AuflöSung  der  Versammlung  nicht  ferner  versammelt  bleiben.
8  110.  Die  allgemeinen  Stände  Sind  verpflichtet,  vorzugsweise
  die  vom  Könige  an  Sie  gebrachten  Anträge,  namentlich  das
Budget  und  zwar,  wenn  vom  Könige  es  verlangt  wird,  jederzeit
zuerst  in  Beratung  zu  nehmen.

Y.  Wirksamkeit  der  allgemeinen  Ständeverzammlung.

S  111.  Die  allgemeine  Ständeverzammlung  ist  berufen,  die
ilr  in  dieger  Yer  fassungzurkunde  beigelegten  Rechte  wahrzunehmen.

S  112.  Über  alle  das  ganze  Königreich  betreffende,  zur
Ständischen  Mitwirkung  gehörende  Gegenstände  wird  nur  mit  der
allgemeinen  Ständevers  Sammlung  kommuniziert.  Provinzielle  Angelegenheiten,
  welche  zur  ständischen  Mitwirkung  geeignet  Sind,
werden  an  die  betreffenden  Provinziallandschaften  gebracht  werden.
Bei  darüber  eintretenden  Zweifeln,  ob  ein  Gegenstand  zur  Mitwirkung
  der  allgemeinen  Stände  oder  der  Provinziallandschaften
geeignet  Sei,  entscheidet  der  König.

113.  Landesgesetze  werden  vom  Könige  unter  Mitwirkung
der  allgemeinen  Ständeversammlung  erlassen,  wieder  aufgehoben,
abgeändert  und  authentisch  interpretiert.  Die  Mitwirkung  der
Stände  beschränkt  Sich  auf  den  wesentlichen  Inhalt  der  Gesetze.
Die  Bearbeitung  der  Gezetze  nach  Massgabe  der  Sständischen  Be-Schlüsse
  verbleibt  der  Regierung  allein.

Bei  Verkündigung  der  Gesetze  ist  zu  erwähnen,  dass  dabei
die  verfassungsmäsSige  "Mitwirkung  der  Stände  stattgefunden  habe.

S  114.  Bei  Landesgegetzen  über  die  Steuern  oder  bei  Solchen,
durch  welche  den  Unterthanen  oder  einzelnen  Klassen  derselben
neue  Lasten  oder  Leistungen  aufgelegt  oder  die  bestehenden  abgeändert
  werden  Sollen,  Hat  die  allgemeine  Ständeversammlung
das  völlige  Recht  der  Zustimmung.

115.  Der  wesentliche  Inhalt  anderer  Gesetze  muss  vor
deren  ErlasSung,  mit  Vorbehalt  der  im  8  122  enthaltenen  Bestimmungen,
  den  Ständen  zur  Beratung  und  Erklärung  vorgelegt  werden.

Fällt  die  letztere  ablehnend  aus,  oder  werden  in  Beziehung
auf  jenen  wesentlichen  Inhalt  Zusätze  und  Abänderungen  von  den
Ständen  in  Antrag  gebracht,  die  der  König  zu  genehmigen  An-Stand
  nimmt,  80  dürfen  die  Gesetze  vor  etwaiger  anderweiter
Vorlage  und  erfolgter  Annahme  nicht  erlassen  werden.

Findet  Sich  der  König  nach  Solcher  Verhandlung  mit  der
allgemeinen  Ständeversammlung  bewogen,  den  fraglichen  Gesetzentwurf
  entweder  unverändert  oder  unter  Berücksichtigung  genehmigter
  ständischer  Anträge,  vollständig  redigiert,  anderweit  an
die  Stände  gelangen  zu  las5en  .  80  Sind  die  letzteren  verpflichtet,
das  Gesetz  nach  zweimaliger  Beratung  bei  der  letzten  Abstimmung