290 11. Hannöverscho Verfassung 1840.
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längeren Vertagung einer oder beider Kammern hat die allgemeine
Stände ersammlung die königliche Genehmigung zu beantragen.
109. Eigenmächtig dürfen die Kammern Sich nicht ver-Sammeln,
auch nach der Vertagung, dem Schlusse oder der gänzlichen
AuflöSung der Versammlung nicht ferner versammelt bleiben.
8 110. Die allgemeinen Stände Sind verpflichtet, vorzugsweise
die vom Könige an Sie gebrachten Anträge, namentlich das
Budget und zwar, wenn vom Könige es verlangt wird, jederzeit
zuerst in Beratung zu nehmen.
Y. Wirksamkeit der allgemeinen Ständeverzammlung.
S 111. Die allgemeine Ständeverzammlung ist berufen, die
ilr in dieger Yer fassungzurkunde beigelegten Rechte wahrzunehmen.
S 112. Über alle das ganze Königreich betreffende, zur
Ständischen Mitwirkung gehörende Gegenstände wird nur mit der
allgemeinen Ständevers Sammlung kommuniziert. Provinzielle Angelegenheiten,
welche zur ständischen Mitwirkung geeignet Sind,
werden an die betreffenden Provinziallandschaften gebracht werden.
Bei darüber eintretenden Zweifeln, ob ein Gegenstand zur Mitwirkung
der allgemeinen Stände oder der Provinziallandschaften
geeignet Sei, entscheidet der König.
113. Landesgesetze werden vom Könige unter Mitwirkung
der allgemeinen Ständeversammlung erlassen, wieder aufgehoben,
abgeändert und authentisch interpretiert. Die Mitwirkung der
Stände beschränkt Sich auf den wesentlichen Inhalt der Gesetze.
Die Bearbeitung der Gezetze nach Massgabe der Sständischen Be-Schlüsse
verbleibt der Regierung allein.
Bei Verkündigung der Gesetze ist zu erwähnen, dass dabei
die verfassungsmäsSige "Mitwirkung der Stände stattgefunden habe.
S 114. Bei Landesgegetzen über die Steuern oder bei Solchen,
durch welche den Unterthanen oder einzelnen Klassen derselben
neue Lasten oder Leistungen aufgelegt oder die bestehenden abgeändert
werden Sollen, Hat die allgemeine Ständeversammlung
das völlige Recht der Zustimmung.
115. Der wesentliche Inhalt anderer Gesetze muss vor
deren ErlasSung, mit Vorbehalt der im 8 122 enthaltenen Bestimmungen,
den Ständen zur Beratung und Erklärung vorgelegt werden.
Fällt die letztere ablehnend aus, oder werden in Beziehung
auf jenen wesentlichen Inhalt Zusätze und Abänderungen von den
Ständen in Antrag gebracht, die der König zu genehmigen An-Stand
nimmt, 80 dürfen die Gesetze vor etwaiger anderweiter
Vorlage und erfolgter Annahme nicht erlassen werden.
Findet Sich der König nach Solcher Verhandlung mit der
allgemeinen Ständeversammlung bewogen, den fraglichen Gesetzentwurf
entweder unverändert oder unter Berücksichtigung genehmigter
ständischer Anträge, vollständig redigiert, anderweit an
die Stände gelangen zu las5en . 80 Sind die letzteren verpflichtet,
das Gesetz nach zweimaliger Beratung bei der letzten Abstimmung