Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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10.  Zwischen  S.  20  und  21  tritt  folgender  neue  §.  20  a  hinzu:
20  Un

1  Den  Bücherpostsendungen,  d.  i.  den  Sendungen  mit  Büchern,  Musikalien,
Zeitschristen,  Land  kar  ten  und  Bildern,  soweit  dieselben  den  Bestimmungen  für
Drucksachen  (§F.  13)  entsprechen  und  ein  Gewicht  von  mehr  alo  250  Gramm  haben,  darf
hegen  Zahlung  der  für  Drucksachen  sestgesetzten  ermäßigten  Taxe  und  einer  besonderen,
vom  Absender  zu  entrichtenden  Gebühr  von  10  Pf.  ein  Postauftrag  zur  Einziehung
der  die  Sendung  betreffenden  Rechnung  beigefügt  werden.

I  Die  Aufschrift  der  Sendungen  hat  lediglich  zu  lauten:  „Postauftrag  zur
Bücherpostsendung  Nr.  (Geschäftsnummer)  nah  (Name  der  Postanstalt,
  in  deren  Bezirk  der  Empfänger  wohnt)“.

In  einem  mit  gleichlautender  Aufschrift  versehenen  Briefumschlage  müssen  der
Sendung  ein  gehörig  ausgefülltes  Formular  für  Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen
  (5.  19),  sowie  ein  ausgefülltes  Postanweisungsformular  (§F.  16)  so  fest  beigebunden
  sein,  daß  unterwegs  sich  kein  Theil  von  der  Sendung  treunen  kann.  Auf  dem
Auftragsformular  müssen  neben  der  Ueberschrift  „Postauftrag“  die  Worte  „zur  Bücherpostsendung"
  zugesetzt  und  dahinter  die  Geschäftsnummer  wiederholt  sein.  Das  Verlangen

Weilergabe  oder  Weilersendung  ist  bei  diesen  Poslaufträgen  nicht  zulässig.

Auf  der  Rückseite  eines  jeden  Poslaustrags  zu  einer  Bücherpostsendung  muß  entweder
  der  Vermerk:  „Obne  Frist"  oder  folgende  Ouittungsformelk  niedergeschrieben
sein:  „Die  Anlagen  dieses  Postauftrags  habe  ich  ohne  Zahlung  des  umstehend  angegebenen
  Geldbetrages  empfangen  .“

l  Ueber  Bücherpostsendungen  mit  Postauftrag  wird  ein  Einlieferungsschein
nicht  ertheilt,  sofern  der  Absender  nicht  die  Einschreibung  unter  Zahlung  der  Einschreibgebühr
  (§.  15)  ausdrücklich  verlangt  hat.

IV  Die  Vorzeig  ung  und  Aushändigung  der  Postaufträge  zu  Bücherpostsendungen
  und  ihrer  Anlagen  erfolgt  nach  den  Grundsätzen  für  Postanfträge  zur
Einziehung  von  Geldbeträgen  (F.  19).

ird  die  Annahme  sofort  bestimmt  verweigert,  so  wird  die  Sendung  an  den  Absender
  kostenfrei  zurückgesandt,  und  zwar  unter  Einschreibung,  wenn  sie  bei  der  Einlieferung
eingeschrieben  worden  war.  Ein  Gleiches  trikt  ein,  wenn  bei  solchen  Sendungen,  deren
Postauftrag  den  Vermerk  „Ohne  Frist“  trägt,  bei  der  ersten  Vorzeigung  die  Zahlung
nicht  geleistet  wird.  In  den  übrigen  Fällen  ist  es  dem  Empfänger  überlassen,  die  Anlagen
  deo  Postausftrags  entweder  unter  sofortiger  Zahlung  des  vollen  Geldbetrages,
welcher  auf  letzterem  angegeben  ist,  oder  unter  dem  Verlangen  der  späteren
Berichtigung  dieses  Betrages  anzunehmen.

Wird  der  Bekrag  nicht  sofort  berichtigt,  so  werden  dem  Empfänger  die  Drucksachen
  gegen  Vollziehung  der  Quittung  auf  der  Rückseite  des  Postauftrags  ausgehändigt.
Der  Postauftrag  wird  ihm  sodann  nach  Ablauf  von  7  Tagen  nochmals  behufs  Berichligung
  der  Auftragssumme  vorgezeigt.  Erfolgt  auch  bei  dieser  wiederholten  Vorzeigung
die  Zahlung  nicht,  so  wird  der  mit  entsprechender  Bescheinigung  des  beslellenden  Boteu
zu  versehende  Poslauftrag  samnt  beigefügtem  Postanweisungsformular  ohne  Auschreiben
alo  Postsache  an  den  Absender  zurückgesandt.  Eine  Zurückuahme  der  Drucksachen

Postauliräge
I#  Merpase
sendungen.