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Sammlungen gehöre. Billig sollte nichts darin seyn, als Kirchen-Recht
oder höchstens Einrichtungen der Hierarchie. Aber es
kommt eben so viel Moral darin vor, wie nämlich dieses
Zeitalter Moral hatte, eigentlich Theologie; oft erstrecken sich
auch die angeführten Verordnungen auf solche Dinge, welche
bloß den Staat und gar nicht die Kirche angingen. In dieser
letzten Bemerkung liegt eine wichtige Quelle, wie in diesen
Zeiren der Klerus nach und nach dahin gekommen ist,
sich in manche Sachen zu mischen, welche denselben gar nichts
angingen; er hatte einmal diese Sachen betreffende Gesetze
in seinem Kirchengesetzbuche, er glaubte sich also berufen, über
der Handhabung derselben zu wachen.
Indeß in der ocridentalischen Kirche diese große
Veränderung vorging, daß durch einen einzigen Betrüger das
ganze Kirchenrecht einen ganz anderen Inhalt bekam, so veränderte
sich zwar auch das Kirchenrecht der orientalischen
Kirche, aber nach ganz entgegengesetzten Seiten.
Die Schicksale der orientalischen Kirche waren auch ganz anders,
als die der occidentalischen. Ansiatt daß man die Verordnungen
der Regenten aus dem Kirchengesetzbuche der occidentalischen
Kirche nach und nach verdrang, so kamen ihrer
immer mehrere in die Sammlungen der orientalischen Kirche.
So gewalktthätig und aufröhrerisch auch der Geist mancher
orientalischen Bischöfe war, so gewann der Kaiser doch immer
mehr Einfluß auf die Kirche, lenkte doch Alles immer mehr
nach seinem Despotismus, besonders nachdem Justinian den
Ton gleichsam angegeben hatte.
Um diese Veränderungen ganz übersehen zu können, muß
man bis zu den Zeiten des Dionysius hinaufsteigen: also
eben der Zeitpunkt, welcher in der Geschichte des occidentalischen
Kirchenrechts Epoche ist, wird es auch für die Geschichte
des orientalischen Kirchenrechts.