Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871.  63

TXV.  Gesetz,
betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungs
  -Wohnsitz,
vom  23.  Juni  1871.

Wir  Georg  von  Gottes  Gnaden,  Fürst  zu  Schwarzburg  2c.
verordnen  zur  Ausführung  des  Bundesgesehes  über  den  Unteistützungs-Wohnsih
vom  6.  Juni  1870  (Bundesgeseyblatt  S.  360  ff.)  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums,
  sowie  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  was  folgt:

S.  1.
Umsang  der  Unterstützungspflicht.

Jedem  hülfsbedürftigen  Deutschen  (.  26)  ist  von  dem  zu  seiner  Unterstützung
  verpflichteten  Armenverbande  Obdach,  der  unentbehrliche  Lebensunterhalt,
die  erforderliche  Pflege  in  Krankheitsfällen  und  im  Falle  seines  Ablebens  ein  angemessenes
  Begräbniß  zu  gewähren.

Die  Unterstützung  kann  geeigneten  Falles,  so  lange  dieselbe  in  Anspruch  genommen
  wird,  mittels  Unterbringung  in  einem  Armen=  oder  Krankenhause,  sowie
mittels  Anweisung  der  den  Kräften  des  Hülfsbedürftigen  entsprechenden  Arbeiten
außerhalb  oder  innerhalb  eines  solchen  Hauses  gewährt  werden.

Gebühren  für  die  einem  Unterstützungsbedürftigen  geleisteten  geistlichen  Amts.
handlungen  sind  die  Armenverbände  zu  entrichten  nicht  verpflichtet.

8.  2.
Organe  der  öffentlichen  Unterstützung  Hülfsbedürfiiger.

Die  Organisation  der  öffentlichen  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  wird  durch
die  Gemeinde-Verfassungsgesetze  bestimmt.  Die  Verwaltung  der  öffentlichen  Armenpflege
  steht  in  den  Gemeindebezirken  überall  den,  für  die  Verwaltung  der  Gemeinde
  -Angelegenheiten,  durch  die  Gemeinde-Versassungsgesetze  angeordneten  Gemeinde-Behörden
  zu.  Die  Bestimmungen  der  Gemeinde  Verfassungsgesetze  über  die
Verwaltung  der  Gemeinde-  Angelegenheiten,  insbesondere  die  Bestimmungen  über
die  Zuständigkeit  des  Gemeindevorstandes  und  der  Gemeindevertretung  sind  überall
auch  für  die  Verwastung  der  öffentlichen  Armenpslege  maßgebend.