Full text : Wirtschaftskrieg und Kriegswirtschaft.

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a)  die  erstmalige  Vorlage  des  fraglichen  Nachweises  hat
bis  zum  1.  Oktober  1858  zu  geschehen.

b)  die  Vornahme  der  Visitation  ist  Officialsache,  ist  also
kostenfrei  zu  pflegen,  es  bleibt  indeß  unbenommen,  dieselbe  gelegenheitlich
  anderweitiger  Geschäftsreisen  vorzunehmen;

I)  die  bezügliche  Konstatirung  zu  Protokoll  hat  sich  besonders
  auf  die  Erhebung  des  baulichen  Zustandes  und  auf  Einleitung
  und  Ausführung  dahin  abzielender  Verbesserungen  zu
erstrecken,  außerdem  aber  das  Festhalten  am  Stiftungsbriefe,
die  Hausordnung,  das  Speise-Regulativ,  die  Fürsorge  für
Wäsche  und  Kleidung  der  Pfründner,  Reinlichkeit  und  Gesundheit,
  Fürsorge  für  Erkrankte,  das  Kassa=  und  Rechnungswesen
des  Pflegers,  die  Verwaltung  des  Stammvermögens  im  Interesse
  der  Stiftung,  sowie  sonstige  wesentliche  Momente  zur  Beurtheilung
  des  Verhältuisses  der  Anstalt  zu  umfassen.

Von  dem  Pflichteifer  der  Distriktspolizeibehörden  wird  die
größte  Genauigkeit  in  formeller  und  materieller  Behandlung
dieser  Angelegenheit  erwartet,  indem  die  Ergebnisse  der  solcher
Weise  bewerkstelligten  Vorlagen  von  der  unterfertigten  Stelle
in  dem  von  ihr  zu  erstattenden  Hauptjahresbericht  über  das
Armenwesen  ausgenommen  werden  müssen.

Landshut,  am  19.  Juni  1857.

Kgl.  Regierung  von  Niederbayern,  Kammer  des  Innern.
v.  Schilcher,  k.  Regierungs-Präsident.
Formulare

zu  dem  Protokolle  über  die  Visitation  der  Wohlthätigkeits-Anstalten
  im  Landgerichts=  (Stadt-)  Bezirke  N.

1

 

Wohssthätigkeiks-Anstalt
mit  Angabe  des  Ortes  u.  Z  zerder

  Art,  dann  ob  lokal  Wahrnehmungen.  fügungen.
oder  distriktiv.

Datum.

 

 

 

Fertigung,  dann  Unterschrift
des  Amtsvorstandes,  Gerichtsarztes
  2c.  2c.  u.  Bautechnikers.