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M 10.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 21. Mai 1884.
Inhalt.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Schifffahrtspolizei= und Floßordnung für den Neckar von
Heilbronn abwärts. Vom 15. Mai 1884. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betressend die Untersuchung
der Neckarschiffse und die Ausstellung der Schisssatteste. Vom 15. Mai 1884. — Verfügung des Ministeriums
des Innern, betreffend die Neckarschifferpatente und die Dienstbücher der Schiffsmannschaften.
Vom 15. Mai 1884.
Versügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Schifffahrtopolizei- und Klohordnung für den Nechar von Beilbronn abwärts.
Vom 15. Mai 1884.
Auf Grund des §. 366, Ziffer 10, des §. 366 a und des F§. 367, Ziffer 5 des Strafgesetzbuchs
für das Deutsche Reich und der Art. 44 und 51 des Gesetzes vom 27. Dezember
1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs
für das Deutsche Reich, wird bezüglich der Schifffahrtspolizei= und Floßordnung
für den Neckar von Heilbronn abwärts mit Höchster Genehmigung vom 10. Mai 1884
Nachstehendes verfügt:
S. 1. 6
Verbot gegenseitiger Behinderung und Beschädigung.
Die Führer von Fahrzeugen jeder Art, worunter auch Flöße inbegriffen sind, die
Besitzer von Fähren, Badanstalten und sonstigen auf oder an dem Neckar befindlichen
Anlagen sind verpflichtet, ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß gegenseitige Behinderungen
und Beschädigungen vermieden werden.