Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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M  10.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  21.  Mai  1884.

Inhalt.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Schifffahrtspolizei=  und  Floßordnung  für  den  Neckar  von
Heilbronn  abwärts.  Vom  15.  Mai  1884.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betressend  die  Untersuchung
  der  Neckarschiffse  und  die  Ausstellung  der  Schisssatteste.  Vom  15.  Mai  1884.  —  Verfügung  des  Ministeriums

  des  Innern,  betreffend  die  Neckarschifferpatente  und  die  Dienstbücher  der  Schiffsmannschaften.
Vom  15.  Mai  1884.

 

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Schifffahrtopolizei-  und  Klohordnung  für  den  Nechar  von  Beilbronn  abwärts.
Vom  15.  Mai  1884.

Auf  Grund  des  §.  366,  Ziffer  10,  des  §.  366  a  und  des  F§.  367,  Ziffer  5  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich  und  der  Art.  44  und  51  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember
  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich,  wird  bezüglich  der  Schifffahrtspolizei=  und  Floßordnung
für  den  Neckar  von  Heilbronn  abwärts  mit  Höchster  Genehmigung  vom  10.  Mai  1884
Nachstehendes  verfügt:

S.  1.  6
Verbot  gegenseitiger  Behinderung  und  Beschädigung.

Die  Führer  von  Fahrzeugen  jeder  Art,  worunter  auch  Flöße  inbegriffen  sind,  die
Besitzer  von  Fähren,  Badanstalten  und  sonstigen  auf  oder  an  dem  Neckar  befindlichen
Anlagen  sind  verpflichtet,  ihre  Aufmerksamkeit  darauf  zu  richten,  daß  gegenseitige  Behinderungen
  und  Beschädigungen  vermieden  werden.