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hoͤren, und dagegen die abgeaͤndertenZoͤlle
und sonstige Gebuͤhren nach den fruͤhern
gesetzlichen Bestimmungen wieder erhoben
werden sollen.
Die Ermächtigung hinsichtlich des Chaussee-Geldes
mit Rücksicht auf die auch
gelegenheirlich der jungsten General-Conserenz
von 1839 neuerdings erhobene
Erinnerung, solche weitere Einrichtungen
zu trefsen, welche sedes Mißverständniß
und sede Erinnerung hinsichtlich der
Chausee-Gelderhebung nach Erforderniß
der Verhälinisse zu beseitigen, oder dasselbe
ganz zu entfernen vermögen, bis etwa
in allen Vereins. Staaten auch übereinstimmende
Chaussee-Geld-Regulative zur
Ausführung kommen, wozu die ständische
Zustimmung in der Art und Weise wie
im Yostulate 1. vorbehalten bleibt;
Die Befugniß, nach Erforderniß hervortretender
Umstände zum Zwecke der Sicherung,
der Befestigung und Fortsetzung
des Zoll-Vereines jene besondern finanziellen
und sonstigen Verfügungen und
Anordnungen treffen zu können, wodurch
dieser Zweck erreicht und gesichert wird,
unter dem Beifügen, daß, wie zu 1.
bereits angeführt ist, nach Maaßgabe der
Beziehung auf den ständischen Wirkungskreis,
die Vorlage solcher Momente bei
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der naͤchsten Stände-Versammlung und
deren Zustimmung vorbehalten bleibe.
Wir finden Uns dabei veranlaßt, den
Ständen des Reiches Unser besonderes Wohlgefallen
über die Bereitwilligkeit auszudrücken
mit welcher dieselben Unsere und der übrigenvereinten
Regierungen gemeinsame Bestrebungen
für die Ausbildung des teueschen Jollvereines
nach Innen und nach Außen auch
innerhalb ihres Wirkungskreises zu unterstützen
fortfahren, anerkennend die segensvollen Folgen,
welche hieraus nicht nur für die Emporhebung
teutschen Gewerbsleißes und reurschen
Handels, sondern auch für die Befestigung
teurscher Eintracht in reichem Maaße
hervorgehen.
II.
Rachwei sungen.
A.
Verwendung der Staats-Einnahmen.
Ueber die Verwendung der Staats-Einnahmen
in den Jahren 1833. 1834 und 1838
haben Wir den Ständen genaue Nachweisung
vorlegen lassen, und es sind dadurch
die Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde
Tirl VII. K. 10. erfüllt worden.