Full text : Wirtschaftskrieg und Kriegswirtschaft.

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hoͤren,  und  dagegen  die  abgeaͤndertenZoͤlle
und  sonstige  Gebuͤhren  nach  den  fruͤhern
gesetzlichen  Bestimmungen  wieder  erhoben
  werden  sollen.

Die  Ermächtigung  hinsichtlich  des  Chaussee-Geldes
  mit  Rücksicht  auf  die  auch
gelegenheirlich  der  jungsten  General-Conserenz
  von  1839  neuerdings  erhobene
Erinnerung,  solche  weitere  Einrichtungen
zu  trefsen,  welche  sedes  Mißverständniß
und  sede  Erinnerung  hinsichtlich  der
Chausee-Gelderhebung  nach  Erforderniß
der  Verhälinisse  zu  beseitigen,  oder  dasselbe
  ganz  zu  entfernen  vermögen,  bis  etwa
in  allen  Vereins.  Staaten  auch  übereinstimmende
  Chaussee-Geld-Regulative  zur
Ausführung  kommen,  wozu  die  ständische
Zustimmung  in  der  Art  und  Weise  wie
im  Yostulate  1.  vorbehalten  bleibt;

Die  Befugniß,  nach  Erforderniß  hervortretender

  Umstände  zum  Zwecke  der  Sicherung,
  der  Befestigung  und  Fortsetzung
des  Zoll-Vereines  jene  besondern  finanziellen
  und  sonstigen  Verfügungen  und
Anordnungen  treffen  zu  können,  wodurch
dieser  Zweck  erreicht  und  gesichert  wird,
unter  dem  Beifügen,  daß,  wie  zu  1.
bereits  angeführt  ist,  nach  Maaßgabe  der
Beziehung  auf  den  ständischen  Wirkungskreis,
  die  Vorlage  solcher  Momente  bei

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der  naͤchsten  Stände-Versammlung  und

deren  Zustimmung  vorbehalten  bleibe.

Wir  finden  Uns  dabei  veranlaßt,  den
Ständen  des  Reiches  Unser  besonderes  Wohlgefallen
  über  die  Bereitwilligkeit  auszudrücken
mit  welcher  dieselben  Unsere  und  der  übrigenvereinten
  Regierungen  gemeinsame  Bestrebungen
  für  die  Ausbildung  des  teueschen  Jollvereines
  nach  Innen  und  nach  Außen  auch
innerhalb  ihres  Wirkungskreises  zu  unterstützen
fortfahren,  anerkennend  die  segensvollen  Folgen,
  welche  hieraus  nicht  nur  für  die  Emporhebung
  teutschen  Gewerbsleißes  und  reurschen
  Handels,  sondern  auch  für  die  Befestigung
  teurscher  Eintracht  in  reichem  Maaße
hervorgehen.

II.

Rachwei  sungen.

A.

Verwendung  der  Staats-Einnahmen.


Ueber  die  Verwendung  der  Staats-Einnahmen
  in  den  Jahren  1833.  1834  und  1838
haben  Wir  den  Ständen  genaue  Nachweisung
  vorlegen  lassen,  und  es  sind  dadurch
die  Bestimmungen  der  Verfassungs-Urkunde
Tirl  VII.  K.  10.  erfüllt  worden.