Full text : Wirtschaftskrieg und Kriegswirtschaft.

446  7weites  Buch.  Sechster  Abschnitt.  $  158.

Eine  gewerbliche  Niederlassung  gilt  als  nicht  vorhanden,
wenn  der  Gewerbetreibende  im  Inlande  ein  zu  dauerndem  Gebrauche
eingerichtetes,  beständig  oder  doch  in  regelmäßiger  Wiederkehr  von
ihm  benutztes  Lokal  für  den  Betrieb  seines  Gewerbes  nicht  besitzt’.
Dieses  Lokal  braucht  jedoch  nicht  notwendig  ein  Verkaufslokal,  sondern
  kann  auch  ein  Arbeitslokal  sein®.  Dagegen  ist  die  Tatsache,
daß  niemand  ein  Betriebslokal  besitzt,  noch  nicht  ohne  weiteres  ein
Beweis  für  das  Vorhandensein  einer  gewerblichen  Niederlassung;  die
Annahme  einer  solchen  kann  durch  anderweite  Umstände,  z.  B.  dadurch,
  daß  in  dem  betreffenden  Lokale  ein  Gewerbebetrieb  tatsächlich
  nicht  stattfindet,  ausgeschlossen  werden.  Bei  solchen  Gewerben,
zu  deren  Ausübung  ein  bestimmtes  Lokal  nicht  notwendig  ist,  Z.
Straßengewerben,  kann  die  Annahme  einer  gewerblichen  Niederlassung
auch  von  dem  Vorhandensein  eines  solchen  Lokales  nicht  abhängig
gemacht  werden’.  _

Unter  den  Begriff  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen  fallt
auch  der  Betrieb  der  sog.  Wanderlager,  d.  h.  der  vorübergehende,
aber  in  festen  Verkaufslokalen  erfolgende  Verkauf  von  Waren  seitens
solcher  Personen,  welche  an  dem  betreffenden  Orte  keinen  Wohnsitz,
bezw.  keine  gewerbliche  Niederlassung  haben®.,

I.  Vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  sind  ausgeschlossen
der  Ankaufund  das  Feilbieten  von:

1.  geistigen  Getränken;  ,

2.  gebrauchten  Kleidern,  Wäsche,  Betten  und  Bettstücken,  1nsbesondere
  Bettfedern,  ferner  von  Menschenhaaren,  Garnabfällen,
Enden  und  Dräumen  von  Seide,  Wolle,  Leinen  oder  Baumwolle;  _

3.  Gold-  und  Silberwaren,  Bruchgold  und  Bruchsilber  sowie
Taschenuhren;

4.  Spielkarten;

5.  Staats-  und  sonstigen  Wertpapieren,  Lottericlosen,  BezugS°
und  Anteilscheinen  auf  Wertpapiere  und  Lotterielose;  .

6.  explosiven  Stoffen,  insbesondere  Feuerwerkskörpern,  Schießpulver
  und  Dynamit;  .

7.  solchen  mineralischen  und  anderen  Ölen,  welche  leicht  entzündlich
  sind,  insbesondere  Petroleum,  sowie  Spiritus;

Stoß-,  Hieb-  und  Schußwaffen;  .
9.  Giften  und  gifthaltigen  Waren,  Arznei-  und  Geheimmitteln
[sowie  Bruchbändern];

5  Gew.O.  8  42.  t

®  Wichtig  ist  dies  namentlich  für  Hausindustrielle,  die  dunach  befug
sind,  außerhalb  ihres  Wohnortes  Warenbestellungen  zu  suchen,  ohne  eine®
Wandergewerbescheines  zu  bedürfen.

gl.  auch  Loening,  Verw.R.  S.  488°.  _

„®  Die  früher  bestrittene  Frage,  ob  die  Wanderlager  zu  dem  Gewerbe”
betrieb  im  Umherziehen  gehörten,  ist  durch  $  56c_  der  jetzigen  Fassung  ch
Gew.O.  im  bejahenden  Sinne  entschieden  worden.  Dagegen  ist  dieselbe  dure”
die  oben  augeführte  in  $  42  der  Gew.O.  sich  findende  Erläuterung  des  Be
griffe  „gewerbliche  Niederlassung“  nur  für  diejenigen  Wanderlager  erledigt,
welche  von  Personen  betrieben  werden,  die  kein  Geschäftslokal  im  InlanT
besitzen.  Zu  den  Wanderlagern  gehören  aber  auch  diejenigen  Verkäufe,  welch
von  Personen  veranstaltet  werden,  die  Geschäftslokale  an  anderen  Orten  en
Inlandes  haben.  wel.  Strutz,  Die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebes  !
Umherziehen,  des  Wanderlagerbetriebes  und  der  Eisenbahnen  1897.]