Full text : Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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sonders  wichtig  in  den  Hafenorten  und  auf  den  aus  dem  Auslande  kommenden
Seeschiffen.  Da  durch  pestkranke  Ratten  auch  der  Staub  in  den  Schiffsräumen
  infiziert  wird,  so  ist  anzuordnen,  daß  auf  Seeschiffen,  welche  nach
ihrer  Herkunft  pestverdächtig  sind,  der  Schiffskehricht  regelmäßig  verbrannt
  werde.

Bezüglich  der  durch  die  Bekämpfung  der  Rattenplage  etwa  erwachsenden
Kosten  bemerke  ich  allgemein,  daß  dieselben,  soweit  sie  nicht  von  den  betreffenden
Interessenten  zu  tragen  sind,  als  ortspolizeiliche  anzusehen  sind  und  daher  nicht
der  Staatskasse  zur  Last  fallen  dürfen.

Liegnitz,  den  13.  Februar  1901.

Der  Regierungspräsident.

6.  Bekanntmachung,  betr.  Maßregeln  zur  Verhütung  der  Tuberkulose,
vom  25.  September  1901.  (Amtsbl.  S.  260.)

In  Nr.  5  des  Regierungsamtsblattes  vom  31.  Januar  1891  ist  unter
Ziffer  60  im  Auftrage  des  Herrn  Ministers  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
Medizinalangelegenheiten  ein  Gutachten  der  königlichen  wissenschaftlichen
Deputation  für  das  Medizinalwesen,  Berlin,  den  5.  November  1890,  über  die
von  Professor  Dr.  Heller  zu  Kiel  empfohlenen  „Maßregeln  zur  Verhütung  der
Tuberkulose“  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht  worden.

Wenngleich  den  Anforderungen  jenes  Gutachtens  an  vielen  Orten  Folge
gegeben  worden  ist,  so  ist  dies  doch  nicht  überall  und  in  allen  Beziehungen  geschehen.
  Im  Auftrage  des  Herrn  Ministers  werden  daher  die  in  gedachtem
Gutachten  empfohlenen  Maßregeln  hiermit  erneut  in  Erinnerung  gebracht.
Diese  Maßregeln  beziehen  sich  auf  alle  Tuberkulosen,  welche  mit  irgend  welchen
Ausscheidungen  ihres  Körpers  Tuberkelbazillen  verbreiten.

Ihre  Beachtung  und  Durchführung  obliegt  nicht  allein  den  nachgeordneten
Behörden,  den  Aerzten,  den  Leitern  von  Lehr=,  Erziehungs=,  Kranken=  und
anderen  Anstalten  und  den  Besitzern  von  Räumen,  in  denen  größere  Menschenmengen
  oder  kranke  Personen  zu  verkehren  pflegen,  sondern  ist  auch  der  gesamten
  übrigen  Bevölkerung  dringend  zu  empfehlen.

Zugleich  wird  hierdurch  angeordnet,  daß,  wenn  die  Errichtung  besonderer
Anstalten  für  tuberkulose  Kranke  nicht  durchführbar  ist,  auf  die  Unterbringung
solcher  Kranker  in  getrennten  Abteilungen  der  Krankenhäuser  tunlichst  hingewirkt
  werde.

Liegnitz,  den  25.  September  1901.
Der  Regierungspräsident.

Auszugsweiser  Abdruck
des  vorstehend  gedachten  Gutachtens  der  wissenschaftlichen
Deputation  für  das  Medizinalwesen  über  die  Verhütung  der
  Tuberkulose.

Die  Hellerschen  Maßregeln  stützen  sich  großenteils  auf  die  Ergebnisse  der
Untersuchungen  von  Cornet.

Aus  diesen  lassen  sich  folgende  Hauptsätze  entnehmen:

1.  Tuberkelbazillen  sind  nicht  allenthalben  verbreitet  (ubiquitär),  sie  fehlen
sogar  in  einem  Dritttel  der  von  Tuberkulösen  bewohnten  Räumen.
s  2.  Sie  werden  hauptsächlich  verbreitet  durch  den  Auswurf  der  Tuberkulösen,