Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

88 Zweites Buch. $ 21. 
darin, daß sie Handlungen, die anderen Personen verboten sind, für 
den, der die Konzession erlangt, zu erlaubten machen. Die Kon- 
zession kann daher auch nur individuell bestimmten Personen erteilt 
werden; sie tritt niemals in der Form der Verordnung, sondern stets 
in der Form der Verfügung auf. Sie muß, da sie sich als Be- 
seitigung einer gesetzlichen Beschränkung für bestimmte Personen 
charakterisiert, stets auf einer gesetzlichen‘ Ermächtigung beruhen. 
Die Erteilung der Konzessionen kann entweder ganz in das Er- 
messen des erteilenden Organes gestellt oder so geregelt sein, daß 
die Verweigerung nur aus gesetzlich bestimmten Gründen erfolgen 
darf. Im letzteren Falle bestehen wieder zwei Möglichkeiten. Die 
Erteilung kann entweder an persönliche Eigenschaften des zu Kon- 
zessionierenden bzw. an sonstige tatsächliche Voraussetzungen, z. B. 
Beschaffenheit des Lokales, eknupft sein, über die subjektives 
Ermessen entscheiden muß. Oder Erteilung und Verweigerung ist 
von bestimmten objektiven Tatbeständen, z. B. Befähigungsnach- 
weisen, strafgerichtlichen Urteilen u. dgl. abhängig. Durch die 
Konzession erwirbt der Konzessionierte ein subjektives Recht 
auf Ausübung der betreffenden Tätigkeit®”. Dieses Recht ist ein 
öffentliches, kein Privatrecht. 
Das aus der Konzession hervorgehende Recht kann erlöschen 
durch Verzicht?® und Zurücknahme der Konzession. Letztere 
26 Übereinstimmend Ulbrich, Grünhuts Zeitschr. 9, 28%; Radnitzky, 
Parteiwillkür im öffentlichen Recht S. 46: Luthardt Bl. f. administrative 
Prax. Bd. 89, 24; Rehm a. a. O. S. 29 ff. im Gegensatz zu seiner früheren 
Auffassung Annalen 1885 8.185. — A. A.Seydel, Annalen 1881 S. 637, der in der 
Ausübung der konzessionierten Tätigkeit nur eine Betätigung der allgemeinen 
Handlungsfreiheit erblickt. Aber in bezug auf Tätigkeiten, welche einer Kon- 
zessionspflicht unterliegen, besteht eben keine allgemeine Handlungsfreiheit. — 
luth a.a. O,, stellt folgende Theorie auf: Dem Einzelnen steht auch auf Vor- 
nahme derjenigen Handlungen, welche einer Konzessionspflicht unterliegen, ein 
subjektives Recht zu, weil die Gesetze, welche derartige Konzessionen ein- 
führen, z. B. Gewerbeordnungen, Preßgesetze, Vereinsgesetze, stets den Grund- 
satz der Handiungsfreiheit an die Spitze stellen, und Ausnahmen oder Be- 
schränkungen derselben nur im Wege des Gesetzes zulassen. Die Handlungs- 
freiheit erleidet daher durch das Konzessionssystem keine Einschränkung; sie 
äußert sich darin, ‚daß die Konzession nur aus gesetzlichen Gründen versagt 
werden darf. Materiell besteht auch schon vor Erteilung der Konzession ein 
subjektives Recht auf Vornahme der betreffenden Handlung, formell äußert es 
sich in dieser Zeit als Anspruch auf Erteilung der Konzession. Die Konzessions- 
erteilung selbst, begründet kein neues subjektives Recht, sondern bewirkt nur 
eine formelle Anderung des bestehenden Rechtsverhältnisses., Diese T'heorie 
eht von unrichtigen Voraussetzungen aus, Bei konzessionspflichtigen Hand- 
ungen steht dem Einzelnen vor Erteilung der Konzession durchaus kein sub- 
jektives Recht auf Vornahme derselben zu, im Gegenteil, dieselben sind ihm 
verboten. Ebensowenig trifft die Behauptung zu, daß die Konzessionen nur 
aus gesetzlich bestimmten Gründen versagt werden dürften; die Entscheidung 
darüber ist vielmehr regelmäßig dem Ermessen der Verwaltungsbehörden über- 
lassen. Vgl. auch Rehm a.a. 0.8.12 ff. — [Über Polizeierlaubnis vgl. Otto 
Mayer 1, 287.] . 
®& Radnitzky a.n.0.S.46; Luthardt a.a.0. $.41.; Rehm a.a.0. 
S. 78, 79; Entsch. d. bayr. Verwaltungsgerichtshofes 2, 144. — A. A.: Seydel 
a. 3. O., weil er ein subjektives Recht, auf das verzichtet werden könne, nicht 
anerkennt. In der ersten Auflage dieses T,ehrb., $ 21, S. 70 N. 1, wurde eine 
andere Auffassung vertreten. — Ma Schoenborn, Studien zur Lehre vom 
Verzicht im öffentlichen Recht. 1908 S. 62.] 
 
	        
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