88 Zweites Buch. $ 21.
darin, daß sie Handlungen, die anderen Personen verboten sind, für
den, der die Konzession erlangt, zu erlaubten machen. Die Kon-
zession kann daher auch nur individuell bestimmten Personen erteilt
werden; sie tritt niemals in der Form der Verordnung, sondern stets
in der Form der Verfügung auf. Sie muß, da sie sich als Be-
seitigung einer gesetzlichen Beschränkung für bestimmte Personen
charakterisiert, stets auf einer gesetzlichen‘ Ermächtigung beruhen.
Die Erteilung der Konzessionen kann entweder ganz in das Er-
messen des erteilenden Organes gestellt oder so geregelt sein, daß
die Verweigerung nur aus gesetzlich bestimmten Gründen erfolgen
darf. Im letzteren Falle bestehen wieder zwei Möglichkeiten. Die
Erteilung kann entweder an persönliche Eigenschaften des zu Kon-
zessionierenden bzw. an sonstige tatsächliche Voraussetzungen, z. B.
Beschaffenheit des Lokales, eknupft sein, über die subjektives
Ermessen entscheiden muß. Oder Erteilung und Verweigerung ist
von bestimmten objektiven Tatbeständen, z. B. Befähigungsnach-
weisen, strafgerichtlichen Urteilen u. dgl. abhängig. Durch die
Konzession erwirbt der Konzessionierte ein subjektives Recht
auf Ausübung der betreffenden Tätigkeit®”. Dieses Recht ist ein
öffentliches, kein Privatrecht.
Das aus der Konzession hervorgehende Recht kann erlöschen
durch Verzicht?® und Zurücknahme der Konzession. Letztere
26 Übereinstimmend Ulbrich, Grünhuts Zeitschr. 9, 28%; Radnitzky,
Parteiwillkür im öffentlichen Recht S. 46: Luthardt Bl. f. administrative
Prax. Bd. 89, 24; Rehm a. a. O. S. 29 ff. im Gegensatz zu seiner früheren
Auffassung Annalen 1885 8.185. — A. A.Seydel, Annalen 1881 S. 637, der in der
Ausübung der konzessionierten Tätigkeit nur eine Betätigung der allgemeinen
Handlungsfreiheit erblickt. Aber in bezug auf Tätigkeiten, welche einer Kon-
zessionspflicht unterliegen, besteht eben keine allgemeine Handlungsfreiheit. —
luth a.a. O,, stellt folgende Theorie auf: Dem Einzelnen steht auch auf Vor-
nahme derjenigen Handlungen, welche einer Konzessionspflicht unterliegen, ein
subjektives Recht zu, weil die Gesetze, welche derartige Konzessionen ein-
führen, z. B. Gewerbeordnungen, Preßgesetze, Vereinsgesetze, stets den Grund-
satz der Handiungsfreiheit an die Spitze stellen, und Ausnahmen oder Be-
schränkungen derselben nur im Wege des Gesetzes zulassen. Die Handlungs-
freiheit erleidet daher durch das Konzessionssystem keine Einschränkung; sie
äußert sich darin, ‚daß die Konzession nur aus gesetzlichen Gründen versagt
werden darf. Materiell besteht auch schon vor Erteilung der Konzession ein
subjektives Recht auf Vornahme der betreffenden Handlung, formell äußert es
sich in dieser Zeit als Anspruch auf Erteilung der Konzession. Die Konzessions-
erteilung selbst, begründet kein neues subjektives Recht, sondern bewirkt nur
eine formelle Anderung des bestehenden Rechtsverhältnisses., Diese T'heorie
eht von unrichtigen Voraussetzungen aus, Bei konzessionspflichtigen Hand-
ungen steht dem Einzelnen vor Erteilung der Konzession durchaus kein sub-
jektives Recht auf Vornahme derselben zu, im Gegenteil, dieselben sind ihm
verboten. Ebensowenig trifft die Behauptung zu, daß die Konzessionen nur
aus gesetzlich bestimmten Gründen versagt werden dürften; die Entscheidung
darüber ist vielmehr regelmäßig dem Ermessen der Verwaltungsbehörden über-
lassen. Vgl. auch Rehm a.a. 0.8.12 ff. — [Über Polizeierlaubnis vgl. Otto
Mayer 1, 287.] .
®& Radnitzky a.n.0.S.46; Luthardt a.a.0. $.41.; Rehm a.a.0.
S. 78, 79; Entsch. d. bayr. Verwaltungsgerichtshofes 2, 144. — A. A.: Seydel
a. 3. O., weil er ein subjektives Recht, auf das verzichtet werden könne, nicht
anerkennt. In der ersten Auflage dieses T,ehrb., $ 21, S. 70 N. 1, wurde eine
andere Auffassung vertreten. — Ma Schoenborn, Studien zur Lehre vom
Verzicht im öffentlichen Recht. 1908 S. 62.]