Verwaltung der inneren Angelegenheiten. $ 21. 89
ist regelmäßig nur aus gesetzlich bestimmten Gründen, ausnahms-
weise auch nach Ermessen der erteilenden Behörde zulässig. Wo
letzteres der Fall sein soll, muß es im Gesetze oder bei Erteilung
der Konzession ausdrücklich ausgesprochen werden. Wenn als Gegen-
stand der Konzession die Errichtung einer Anlage erscheint, so ist
die Entziehung der Konzession ausgeschlossen. Die Wegräumung
einer Anlage oder die Einstellung ihres Betriebes kann nur im Wege
der Enteignung bewirkt werden. .
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit findet bei der Erteilung
der Konzessionen grundsätzlich nur dann Anwendung, wenn diese
von gesetzlich bestimmten objektiven Tatbeständen abhängig _ ist.
Sie wird tatsächlich durch die Gesetzgebungen, aber auch auf solche
Fälle ausgedehnt, in denen ein subjektives Ermessen der erteilenden
Behörde maßgebend erscheint. Die Fälle, in denen gegen einen
abweisenden Beschluß das Verwaltungsstreitverfahren beschritten
werden kann, sind in Preußen”, Bayern®® und Anhalt?? gesetzlich
bestimmt. In Württemberg? findet dasselbe kraft der Generalklausel
des dortigen Gesetzes statt, wenn behauptet wird, daß die Abweisung
rechtlich nicht begründet und der Kläger dadurch in seinen Rechten
verletzt sei. Aber auch in Preußen und Baden muß kraft der dort
bestehenden Generalklauseln über polizeiliche Verfügungen in den-
selben Fällen die Verwaltungsklage zugelassen werden®!. Bei Kon-
zessionsentziehungen kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein-
treten, wenn dieselben nur aus gesetzlich fixierten Gründen zulässig
und die Vorschriften der Gesetze nicht beobachtet sind. Auch hier
müssen für Württemberg, Preußen und Baden die erwähnten General-
klauseln als maßgebend erachtet werden. Außerdem bestehen in
Preußen, Bayern, Baden und Anhalt Spezialbestimmungen??, Die
verwaltungsgerichtliche Entscheidung findet entweder erst, nachdem
die Entziehung erfolgt ist, infolge des Widerspruches statt, welchen
der Konzessionierte gegen die entziehende Verfügung erhebt, hat also
die Bestätigung oder Vernichtung der letzteren zum Gegenstande,
oder die Entziehung selbst erfolgt im Wege des Verwaltungsstreit-
verfahrens auf Grund einer Klage, welche von der Verwaltungs-
behörde gegen den Konzessionierten erhoben wird. Im letzteren
Falle üben die Verwaltungsgerichte in den Formen des Verwaltungs-
*' Gewerbekonzessionen (2.G. $$ 114ff.; V. vom 31. Dez. 1883 $$ 1-3);
Genehmigung von Ansiedelungen, [insbesondere G. über die Maßnahmen zur
Stärkung des Deutschtums in den Provinzen Westpreußen und Posen, vom
20. März 1908. Vgl. darüber Anschütz, Jahrb. d. öff. R. 8, 437.]
:® Verehelichungszeugnisse, Gewerbekonzessionen, Konzessionen für Be-
nutzung des Wassers, für Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen, Jagd-
scheine (Bayr. G. Art. 8, Nr. [5], 8, [$ 14 ist aufgehoben durch das Wasserges.
von 1907 Art. 209;] 18 vgl. mit Art. 18, Nr. 3).
29 Gewerbekonzessionen (2.G. $ 35), Jagdscheine (2.G. $ 37), Baukon-
zessionen (2.G. $ 5).
80 Württ. G@. Art. 18.
31 Dies ist deshalb anzuhehmen, weil auch der Bescheid, weleber ein Kon-
zessionsgesuch abweist, den Charakter einer Polizeiverfügung hat, Pr. 0.V.G.
8, 441; 9, 400; Rosin, V.R.W. 2, 270.
*2 Preuß. Z.G. $$ 119, 120. V. vom 31. Dezember 1883 $$ 4, 5. Bayr. G.
Art. 8, Nr. 18. Bad. G. 84, Abs. 1, Nr. 4. Anlı. 2.G. 835.