Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Verwaltung der inneren Angelegenheiten. $ 21. 89 
ist regelmäßig nur aus gesetzlich bestimmten Gründen, ausnahms- 
weise auch nach Ermessen der erteilenden Behörde zulässig. Wo 
letzteres der Fall sein soll, muß es im Gesetze oder bei Erteilung 
der Konzession ausdrücklich ausgesprochen werden. Wenn als Gegen- 
stand der Konzession die Errichtung einer Anlage erscheint, so ist 
die Entziehung der Konzession ausgeschlossen. Die Wegräumung 
einer Anlage oder die Einstellung ihres Betriebes kann nur im Wege 
der Enteignung bewirkt werden. . 
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit findet bei der Erteilung 
der Konzessionen grundsätzlich nur dann Anwendung, wenn diese 
von gesetzlich bestimmten objektiven Tatbeständen abhängig _ ist. 
Sie wird tatsächlich durch die Gesetzgebungen, aber auch auf solche 
Fälle ausgedehnt, in denen ein subjektives Ermessen der erteilenden 
Behörde maßgebend erscheint. Die Fälle, in denen gegen einen 
abweisenden Beschluß das Verwaltungsstreitverfahren beschritten 
werden kann, sind in Preußen”, Bayern®® und Anhalt?? gesetzlich 
bestimmt. In Württemberg? findet dasselbe kraft der Generalklausel 
des dortigen Gesetzes statt, wenn behauptet wird, daß die Abweisung 
rechtlich nicht begründet und der Kläger dadurch in seinen Rechten 
verletzt sei. Aber auch in Preußen und Baden muß kraft der dort 
bestehenden Generalklauseln über polizeiliche Verfügungen in den- 
selben Fällen die Verwaltungsklage zugelassen werden®!. Bei Kon- 
zessionsentziehungen kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein- 
treten, wenn dieselben nur aus gesetzlich fixierten Gründen zulässig 
und die Vorschriften der Gesetze nicht beobachtet sind. Auch hier 
müssen für Württemberg, Preußen und Baden die erwähnten General- 
klauseln als maßgebend erachtet werden. Außerdem bestehen in 
Preußen, Bayern, Baden und Anhalt Spezialbestimmungen??, Die 
verwaltungsgerichtliche Entscheidung findet entweder erst, nachdem 
die Entziehung erfolgt ist, infolge des Widerspruches statt, welchen 
der Konzessionierte gegen die entziehende Verfügung erhebt, hat also 
die Bestätigung oder Vernichtung der letzteren zum Gegenstande, 
oder die Entziehung selbst erfolgt im Wege des Verwaltungsstreit- 
verfahrens auf Grund einer Klage, welche von der Verwaltungs- 
behörde gegen den Konzessionierten erhoben wird. Im letzteren 
Falle üben die Verwaltungsgerichte in den Formen des Verwaltungs- 
*' Gewerbekonzessionen (2.G. $$ 114ff.; V. vom 31. Dez. 1883 $$ 1-3); 
Genehmigung von Ansiedelungen, [insbesondere G. über die Maßnahmen zur 
Stärkung des Deutschtums in den Provinzen Westpreußen und Posen, vom 
20. März 1908. Vgl. darüber Anschütz, Jahrb. d. öff. R. 8, 437.] 
:® Verehelichungszeugnisse, Gewerbekonzessionen, Konzessionen für Be- 
nutzung des Wassers, für Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen, Jagd- 
scheine (Bayr. G. Art. 8, Nr. [5], 8, [$ 14 ist aufgehoben durch das Wasserges. 
von 1907 Art. 209;] 18 vgl. mit Art. 18, Nr. 3). 
29 Gewerbekonzessionen (2.G. $ 35), Jagdscheine (2.G. $ 37), Baukon- 
zessionen (2.G. $ 5). 
80 Württ. G@. Art. 18. 
31 Dies ist deshalb anzuhehmen, weil auch der Bescheid, weleber ein Kon- 
zessionsgesuch abweist, den Charakter einer Polizeiverfügung hat, Pr. 0.V.G. 
8, 441; 9, 400; Rosin, V.R.W. 2, 270. 
*2 Preuß. Z.G. $$ 119, 120. V. vom 31. Dezember 1883 $$ 4, 5. Bayr. G. 
Art. 8, Nr. 18. Bad. G. 84, Abs. 1, Nr. 4. Anlı. 2.G. 835.
	        
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