Verwaltung der inneren Angelegenheiten. $ 22. 91
solche stattfinden wird, festgesetzt?°. Ihre Festsetzung erfolgt nicht
durch die Gerichte, sondern durch die Polizeibehörden. Gegen die
Androhung derselben kann nicht der Rechtsweg beschritten, sondern
nur eine Beschwerde im Instanzenzuge der Verwaltungsbehörden,
bzw. da, wo Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht, eine Klage im Wege
des Verwaltungsstreitverfabrens erhoben werden. Die Strafandrohung
kommt namentlich bei solchen Verfügungen, welche Ausfluß des
freien Ermessens der Polizeibehörden sind, in Anwendung. Sie kann
aber auch benutzt werden, um jemand zur Erfüllung gesetzlicher
Pflichten anzuhalten, wenn im Gesetze selbst für die Verletzung der-
selben eine Strafe nicht angedroht ist. Dagegen ist die Androbung
einer Exekutivstrafe nicht zulässig, um eine Handlung oder Unter-
lassung zu erzwingen, wenn die Zuwiderhandlung schon gesetzlich
mit Strafe bedroht ist?”. 8. Die Polizeibehörden sind endlich zur
Anwendung unmittelbaren physischen Zwanges befugt, wenn eine An-
ordnung ohne diesen nicht durchführbar ist. Derselbe wird also
namentlich in Anwendung gebracht werden, um Unterlassungen oder
solche Handlungen, welche an eine bestimmte Person gebunden sind,
zu erzwingen.
4. Den Polizeibehörden stehen endlich neben denjenigen Funk-
tionen, welche materiell den Charakter von polizeilichen Befugnissen
haben, auch gewisse Jurisdiktionsrechte zu. Bei der Trennung
von Justiz und Verwaltung wurde zwar der Grundsatz aufgestellt,
daß Strafen nur von den Gerichten erkannt werden sollten. Er fan
aber nicht tiberall eine konsequente Durchführung, vielmehr blieb
für gewisse geringe Vergehen eine Gerichtsbarkeit der Polizeibehörden
bestehen. Die neuere Gesetzgebung, insbesondere die Reichsstraf-
prozeßordnung hat diese Jurisdiktion auf eine provisorische Straffest-
setzung beschränkt, gegenüber welcher die Beschreitung des Rechts-
weges zulässig ist®®,
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Die Polizei ist keine abgeschlossene Tätigkeit der inneren Ver-
waltung, sondern durchdringt das ganze Gebiet derselben. Jeder
Verwaltungszweig hat eine polizeiliche Seite (Unterrichtspolizei, Ge-
3% Gegen die Unterscheidung von Strafen und Zwangsmitteln Loening,
Verw.R. S, 251, weil auch die Strafen vorher in Gesetzen und Verordnungen
angedroht würden. Der Unterschied liegt aber darin, daß die Festsetzung der
im konkreten Fall eintretenden Strafe bei Strafen im eigentlichen Sion
nach der Übertretung der polizeilichen Anordnung, bei Zwangsmitteln in be-
dingter Weise vorher erfolgt, um dadurch den ÜUngehorsem gegen die An-
ordnung zu verhüten. Vgl. Preger, Arch. f. öff. R. 7, 418; Rosin, Recht der
Arbeiterversicherung 1, 816 ff.
9 Preuß. O.V.G. ö, 278; 7, 215; 3, 384; Rosin, Polizeiverordnungsrecht ”
S. 108#.; Loening, Verw.R. S. 252; Erlasse des preuß. Ministers d. Innern
(bei Reger ö, 287), des eächs. Ministeriums des Innern (bei Reger 6, 753).
Dagegen ist die Polizeibehörde befugt, trotz der gesetzlich feststehenden Strafe
exekutivische Zwangsmittel da anzuwenden, wo es sich darum handelt, einen
durch die Zuwiderhandlung herbeigeführten, dauernd gesetzwidrigen Zustand
zu beseitigen. Vgl. Rosin a.a.O. 8, 108.
®# Vgl. Meyer-Anschütz $ 180.