Verwaltung der inneren Angelegenheiten. $ 23. 93
desjenigen, gegen den eine polizeiliche Verfügung erlassen wird,
keine Schranke für das polizeiliche Eingreifen. Personen, die durch
polizeiliche Anordnungen oder Versagung einer: polizeilichen Erlaubnis
in ihren Privatrechten beschränkt werden, haben daher auch einen
Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als derselbe durch Gesetz
ausdrücklich anerkannt ist?.
b) Rechtsbegründende und rechtsaufhebende Verwaltungsakte.
$ 28.
Die Verwaltungsakte, welche die Begründung oder Aufhebung
von Rechten zum Gegenstande haben, beziehen sich teils auf
physische, teils auf juristische Personen und können sowohl
auf dem Gebiete des Privatrechtes, als auf dem des Staats-
rechtes vorkommen.
I. Bis in das 19. Jahrhundert hinein bestanden die rechtsbe-
gründenden Verwaltungsakte vielfach in der Erteilung von Privi-
legien. Diese hatten den Zweck, einem einzelnen Rechtssubjekte
eine bevorrechtigte Stellung einzuräumen, so z. B. die Münz- und
Zollberechtigungen, die Privilegien gegen Nachdruck, die Erfindungs-
patente. Durch die neuere Gesetzgebung haben die Rechtsgebiete,
auf denen früher die Herrschaft des Privilegs maßgebend war, eine
gesetzliche Regelung erfahren und die Privilegien damit ihr An-
wendungsfeld verloren. Zum Teil sind sie gänzlich beseitigt, so’
namentlich die Privilegien staatsrechtlicher Natur. Zum Teil sind
sie überflüssig geworden, weil die Rechte, die früher nur durch be-
sonderes Privileg erworben wurden, jetzt bestimmten Personen un-
mittelbar auf Grund gesetzlicher Vorschrift zustehen, so z. B. das
Recht des Urhebers von Schriftwerken zur ausschließlichen Verviel-
fältigung derselben. Aber auch da, wo zur Begründung bestimmter
Rechte jetzt. noch besondere Verwaltungsverfügungen notwendig
werden, wie z. B. bei den Erfindungspatenten, haben dieselben nicht
mehr den Charakter von Privilegserteilung, sondern erscheinen als
Ausflüsse des gemeinen Rechtes.
Auf dem Gebiete des Privatrechtes besteht die rechts-
begründende und rechtsaufhebende Verwaltungstätigkeit entweder
in der unmittelbaren Begründung oder Aufhebung von Rechts-
verhältnissen durch Verwaltungsakt oder in einer Bestätigung
rechtlich relevanter Handlungen der beteiligten Rechtssubjekte.
seitens einer Privatperson auf Grund von nachbarrechtlichen Vorschriften oder
von Servitutrechten angegriffen werden. [Vgl. Zorn, Verw.Arch. 8,
? Nach preuß. Recht wird eine Entschädigung dann gewährt, wenn jemand
durch eine politische Verfügung seine besonderen Rechte und Vorteile dem
Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genötigt wird, (A.L.R. Einl. $ 75, G.
vom 11. Mai 1842 $4). [Vgl. Biermann, Privatrecht und Polizei in Preußen
1897. S.29, 183. Anschütz, Der Ersatzanspruch aus Vermögensbeschädigungen
durch rechtmäßige Handhabung der Staatsgewalt. Verw.Arch. ö, 1; Otto
Mayer, 2, 3 Die Entschädi ungspflicht des Staates nach Billigkeitergeit.
1904; Fleiner, Öffentlich-rechtliche Vorteilsausgleicbung 1904; Göz, Ver-
flege in Württemberg 8. 477; weitere Literaturnachweise bei
ütz $ 222, insbesondere in Note 5.]
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Meyer-Ansch