Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Verwaltung der inneren Angelegenheiten. $ 23. 93 
desjenigen, gegen den eine polizeiliche Verfügung erlassen wird, 
keine Schranke für das polizeiliche Eingreifen. Personen, die durch 
polizeiliche Anordnungen oder Versagung einer: polizeilichen Erlaubnis 
in ihren Privatrechten beschränkt werden, haben daher auch einen 
Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als derselbe durch Gesetz 
ausdrücklich anerkannt ist?. 
b) Rechtsbegründende und rechtsaufhebende Verwaltungsakte. 
$ 28. 
Die Verwaltungsakte, welche die Begründung oder Aufhebung 
von Rechten zum Gegenstande haben, beziehen sich teils auf 
physische, teils auf juristische Personen und können sowohl 
auf dem Gebiete des Privatrechtes, als auf dem des Staats- 
rechtes vorkommen. 
I. Bis in das 19. Jahrhundert hinein bestanden die rechtsbe- 
gründenden Verwaltungsakte vielfach in der Erteilung von Privi- 
legien. Diese hatten den Zweck, einem einzelnen Rechtssubjekte 
eine bevorrechtigte Stellung einzuräumen, so z. B. die Münz- und 
Zollberechtigungen, die Privilegien gegen Nachdruck, die Erfindungs- 
patente. Durch die neuere Gesetzgebung haben die Rechtsgebiete, 
auf denen früher die Herrschaft des Privilegs maßgebend war, eine 
gesetzliche Regelung erfahren und die Privilegien damit ihr An- 
wendungsfeld verloren. Zum Teil sind sie gänzlich beseitigt, so’ 
namentlich die Privilegien staatsrechtlicher Natur. Zum Teil sind 
sie überflüssig geworden, weil die Rechte, die früher nur durch be- 
sonderes Privileg erworben wurden, jetzt bestimmten Personen un- 
mittelbar auf Grund gesetzlicher Vorschrift zustehen, so z. B. das 
Recht des Urhebers von Schriftwerken zur ausschließlichen Verviel- 
fältigung derselben. Aber auch da, wo zur Begründung bestimmter 
Rechte jetzt. noch besondere Verwaltungsverfügungen notwendig 
werden, wie z. B. bei den Erfindungspatenten, haben dieselben nicht 
mehr den Charakter von Privilegserteilung, sondern erscheinen als 
Ausflüsse des gemeinen Rechtes. 
Auf dem Gebiete des Privatrechtes besteht die rechts- 
begründende und rechtsaufhebende Verwaltungstätigkeit entweder 
in der unmittelbaren Begründung oder Aufhebung von Rechts- 
verhältnissen durch Verwaltungsakt oder in einer Bestätigung 
rechtlich relevanter Handlungen der beteiligten Rechtssubjekte. 
  
seitens einer Privatperson auf Grund von nachbarrechtlichen Vorschriften oder 
von Servitutrechten angegriffen werden. [Vgl. Zorn, Verw.Arch. 8, 
? Nach preuß. Recht wird eine Entschädigung dann gewährt, wenn jemand 
durch eine politische Verfügung seine besonderen Rechte und Vorteile dem 
Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genötigt wird, (A.L.R. Einl. $ 75, G. 
vom 11. Mai 1842 $4). [Vgl. Biermann, Privatrecht und Polizei in Preußen 
1897. S.29, 183. Anschütz, Der Ersatzanspruch aus Vermögensbeschädigungen 
durch rechtmäßige Handhabung der Staatsgewalt. Verw.Arch. ö, 1; Otto 
Mayer, 2, 3 Die Entschädi ungspflicht des Staates nach Billigkeitergeit. 
1904; Fleiner, Öffentlich-rechtliche Vorteilsausgleicbung 1904; Göz, Ver- 
flege in Württemberg 8. 477; weitere Literaturnachweise bei 
ütz $ 222, insbesondere in Note 5.] 
  
valtungsrechtep 
Meyer-Ansch
	        
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