Verwaltung der inneren Angelegenheiten. $ 28. 95
nung, der Zusammenlegung der Grundstücke und derjenigen Art der
Gemeinheitsteilung, welche die Verwandlung von Korporationseigen-
tum in Einzeleigentum bezweckt. Oder durch den betreffenden Ver-
waltungsakt soll ein Recht, das einem Rechtssubjekte zusteht, in
ein Recht anderer Art verwandelt werden. Ein solcher Fall
liegt z. B. bei denjenigen Gemeinheitsteilungen vor, welche Grund-
stücke, die im Miteigentum stehen, zum Gegenstande haben; durch
diese wird an die Stelle des bisherigen Miteigentums an dem ganzen
Grundstücke das alleinige Eigentum an einem Teile desselben gesetzt.
) Bei den juristischen Personen verfolgt die rechts-
begründende Verwaltungstätigkeit nicht bloß den Zweck, ihnen ge-
wisse rechtliche Eigenschaften oder Befugnisse beizulegen, sondern
sie dient auch dazu, das Rechtssubjekt selbst zu schaffen.
Der Verein wird Korporation, die Vermögensmasse Stiftung durch
einen rechtsbegründenden Verwaltungsakt: die Erteilung der Korpo-
rationsrechte oder die Verleihung der Stiftungsqualität. Und wie die
Verwaltung imstande ist, ein derartiges Rechtssubjekt zu schaffen,
s0 besitzt sie unter gewissen Voraussetzungen auch die Befugnis,
dasselbe zu vernichten, die Korporation aufzulösen, dem Verein
die Korporationsqualität zu entziehen, die Stiftung aufzuheben.
b) Den bisher behandelten Verwaltungsakten stehen diejenigen
gegenüber, welche den Charakter von Bestätigungen (Ge-
nehmigungen) besitzen. Sie sind keine selbständigen Anord-
nungen der Verwaltungsorgane, sondern treten akzessorisch zu
den Handlungen der beteiligten Personen hinzu. Ihre Bedeutung
besteht regelmäßig darin, daß sie denselben rechtliche Wirk-
samkeit verleihen. Zu diesen Bestätigungen oder Genehmigungen
gehört z, B. die Zustimmung zu gewissen Veräußerungen, zur Än-
nahme von Schenkungen, zur Begründung von Fideikommissen, die
Genehmigung der Namensänderung bei physischen, die Bestätigung
der Statuten und Zustimmung zur Auflösung bei juristischen Per-
sonen.
2. Auf dem Gebiete des Staatsrechtes können sich die
rechtsbegründenden Verwaltungsakte sowohl auf physische Personen,
als auf Korporationen und Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit
beziehen. Die rechtsbegründende Tätigkeit verfolgt bei
Physischen Personen regelmäßig das Ziel, ihnen eine bestimmte
staatsrechtliche Eigenschaft beizulegen. Unter diesen Gesichtspunkt
fällt die Verleihung der Staatsangehörigkkeit der Gemeindeangehörig-
keit und des Gemeindebürgerrechtes, die Ernennung zum Beamten.
Zweck der rechtsaufhebenden Verwaltungsakte ist die Ent-
ziehung der gedachten Eigenschaften. So kann die Staatsangehörig-
keit aus gewissen im Gesetze bestimmten Gründen durch Verwal-
tungsverfügung entzogen werden und die Entziehung eines Amtes
ist je nach der Verschiedenheit der Gesetzgebungen entweder im
Wege der bloßen Verwaltungsverfügung oder im Wege eines be-
sonderen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zulässig. Die Korpo-
rationen und Anstalten sind für das Staatsrecht nur dann von
edeutung, wenn ihnen, wie beispielsweise den Deichverbänden und
anderen Wassergenossenschaften, den Krankenkassen, den Berufs-