Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

98 Zweites Buch. $ 24. 
Verfahrens und kann nach den meisten Gesetzgebungen in demselben 
verfolgt werden !®. 
Da, wo jemandem im öffentlichen Interesse ein Recht, welches 
Vermögenswert besitzt, entzogen wird, ist der Staat nach Maßgabe 
unserer Gesetzgebung zur Leistung einer Entschädigung ver- 
pflichte. Der dem Einzelnen daraus erwachsende Anspruch findet 
zwar seine Entstehung in einem öffentlich rechtlichen Akte, hat 
aber, da er einen Bestandteil der individuellen Rechtssphäre ausmacht 
und ihm eine vermögensrechtliche Verbindlichkeit des Fiskus gegen- 
übersteht, inhaltlich den Charakter eines Privatrechtes. Die 
Geltendmachung desselben kann daher vor den ordentlichen Ge- 
richten stattfinden. Regelmäßig ist sogar nicht bloß für die Ver- 
folgung des Entschädigungsanspruches überhaupt, sondern auch für 
die Feststellung der Höhe der Entschädigung die Beschreitung des 
Rechtsweges zugelassen . In. einzelnen Fällen findet diese Fest- 
stellung jedoch auch im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens statt 2°, 
Ein umfangreiches Verwaltungsgebiet, auf dem rechtsbegründende 
und rechtsaufhebende Akte nebeneinander vorkommen, ist das- 
jenige, welches die Ordnung der Verhältnisse des Grund- 
eigentums zum Gegenstande hat, also das Gebiet der Ablösungen, 
Gemeinheitsteilungen, Zusammenlegung von Grundstücken. Da alle 
Verwaltungstätigkeiten dieser Art durch Rechtsgrundsätze geregelt 
sind, da es sich ferner bei ihrer Vornahme stets um Rechte handelt, 
die Bestandteile der individuellen Rechtssphäre bilden, so stellt sich 
hier das Bedürfnis eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als be- 
sonders dringend heraus. Ein solches ist in sehr vielen deutschen 
Staaten schon vor Begründung der allgemeinen Verwaltungsgerichts- 
barkeit hergestellt und zu diesem Zweck eine besondere Behörden- 
Organisation in den Generalkommissionen u.s.w. geschaffen worden. 
Diese Organisation hat man auch nach Einführung der verwaltungs- 
gerichtlichen Einrichtungen bestehen lassen. 
c) Feststellungen und Beurkundungen. 
8 24. 
Die Feststellungen haben die Aufgabe, gewisse für den Staat 
wichtige Zustände und Ereignisse, oder auch die Ursachen, durch 
18 Preuß. Z.G. $ 155. Bayr. G. Art. 8, Nr. 1. Württ. G. Art. 13. Bad. 
Verw.Ger.G. $ 3, Nr. 26. . 
1° So namentlich bei Enteignungen (vgl. oben $ 18) ferner nach $ 133 des 
reuß. 2.G. bei Entschädi ungsansprüchen von Privatschlächtereien im Falle der 
inriehtungen von öffentlichen Schlachthäusern. 
2° Preuß. Zust.G.$$ 71,133. Bad. Verw.Ger.G.$ 3, Nr. 16. Hess. G. Art. 48, 
Nr. I, 9. [Vgl. Apelt, Das Königl. Sächs. G. über die Verwaltungsrechtspflege 
191, S. 111. Es fallen danach unter $ 21 Ziff. 3 „alle Ansprüche auf Ent- 
schädigung für die dem Einzelnen durch Maßregeln der Verwaltung zugefügten 
und als besondere Opfer sich darstellenden Vermögensnachteile, sofern die Ge- 
meinde oder, wie das mit Rücksicht auf Bezirksstraßen oder Bezirksanstalten 
vorkommen kann, der Bezirksverband entschädigungspflichtig ist. (Zu vgl. 
Otto Mayer 2, 345.) Ausgeschlossen bleiben alle Ansprüche, die wie die 
Fälle des $ 51 der Gew.O. oder wie Ansprüche auf Entschädigung bei 
der Enteignung dadurch, daß sie ausdrücklich auf den ordentlichen Rechtsweg 
verwiesen sind, schon genügend geschützt sind.“]
	        
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