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zösischen, in Elsaß-Lothringen noch in Geltung befindlichen System,
welches die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen der freien Privat-
wohltätigkeit überläßt, ist durch das deutsche Verwaltungsrecht die
Prästierung derartiger Unterstützungen als eine staatliche Pflicht an-
erkannt. Die Erfüllung derselben liegt jedoch in erster Linie nicht
dem Staate, sondern den Kommunalverbänden ob; der Staat tritt
höchstens subsidiär ein, wo die Kräfte dieser nicht ausreichen. Ein
subjektives Recht auf Armenunterstützung ist in Deutschland mit
Ausnahme von Bayern nicht anerkannt. Neben der Armenunter-
stützung besteht eine Unterstützungspflicht, bei der die Hilfsbedürftig-
keit zwar die Voraussetzung, aber nicht der Rechtsgrund der Unter-
stützung ist; dahin gehören die Unterstützungen, welche die Ange-
hörigen der zum Dienst eingezogenen Mannschaften des Beurlaubten-
standes und des Landsturms erhalten. Auf diese Unterstützungen
haben die betreffenden Personen einen Rechtsanspruch. Endlich gibt.
es Unterstützungen, deren Bezug von der Hilfsbedürftigkeit gänzlich
unabhängig ist und welche der zu Unterstützende kraft besonderer
Rechtstitel in Anspruch zu nehmen hat. Dies sind namentlich die
Unterstützungen, welche auf Grund der Arbeiterversicherung gewährt
werden müssen,
Da wo ein subjektives Recht des Einzelnen auf Unterstützung
nicht besteht, ist eine Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mög-
lich. Auf dem Gebiete der Armenunterstützung ist sie daher aus-
geschlossen. Selbst in Bayern, wo ein derartiges Recht anerkannt ist,
kann die Geltendmachung nur im Verwaltungswege stattfinden. Die
Verwaltungsstreitigkeiten auf denı Gebiete der Armenpflege sind daher
nur Streitigkeiten der Gemeinden und Armenverbände darüber, wer
von ihnen zur Unterstützung eines Hilfsbedürftigen verpflichtet ist.
Hier besteht ein verwaltungsgerichtliches Verfahren sogar in solchen
Ländern, weiche eine allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht be-
sitzen und es sind zu diesem Zwecke besondere Behörden geschaffen
worden. Auch das Reich hat für Fragen dieser Art ein eigenes
Verwaltungsgericht, das Bundesamt für Heimatswesen, errichtet, dem
reichsgesetzlich die höchstinstanzliche Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen Armenverbänden verschiedener Bundesstaaten zusteht, dessen
Wirkungskreis aber durch landesgesetzliche Bestimmungen auch auf
Streitigkeiten unter Armenverbänden desselben Bundesstaates erweitert
ist. Bei Verfolgung der Ansprüche der Familien zum Dienst ein-
gezogener Mannschaften würde ein verwaltungsgerichtliches Verfahren
möglich sein, es ist aber reichsgesetzlich ausgeschlossen 1. Dagegen
können die Ansprüche aus der Arbeiterversicherung sämtlich im Wege
eines gerichtlichen Verfahrens verfolgt werden, teils im ordentlichen
Rechtswege, teils im Wege desgewöhnlichenVerwaltungsstreitverfahrens,
teils vor besonderen für diese Zwecke geschaffenen verwaltungs-
gerichtlichen Organen.
ı R.G., betr. die "Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener
Mannschaften, vom 28. Februar 1888 $ 6. In Baden war früher verwaltungs-
gerichtliches Verfahren zugelassen (Verw.Ger.@. $ 2, Nr. 22).