Verwaltung der inneren Angelegenheiten. $ 2%. 101
2. Die Errichtung und Verwaltung von Anstalten,
welche den Zweck haben, den Volksinteressen zu dienen (Bildungs-
anstalten, Kreditanstalten, Land- und Woasserstraßen, Post- und
Telegraphenanstalten, Eisenbahnen, Versicherungsanstalten) kann ent-
weder vom Staate oder von Privatpersonen und Privatkorporationen
ausgehen. Es kommt auch vor, daß derartige Anstalten Privat-
gesellschaften gehören und für Rechnung derselben, aber durch staat-
liche Organe, verwaltet werden, wie das z. B. bei der Reichsbank
und bei den unter Staatsverwaltung stehenden Privateisenbahnen der
Fall ist. Die Verwaltung solcher der Förderung der Volksinteressen
dienender Anstalten hat, auch wenn sie in den Händen des Staates
liegt und die Anstalten selbst diesem gehören, nicht den Charakter
einer obrigkeitlichen Verwaltung; sie ist eine bloße Ge
schäftsführung. Es können jedoch den zur Verwaltung der be-
treffenden Anstalten berufenen Beamten im Interesse dieser Ver-
waltung obrigkeitliche Befugnisse beigelegt sein, wie z. B. die Post-
und Eisenbahnbeamten und die Wegeaufseher solche besitzen. Ja die
Befugnis zur Ausübung obrigkeitlicher Funktionen steht sogar mit-
unter solchen Beamten zu, welche von den im Besitz derartiger An-
stalten befindlichen Privatgesellschaften angestellt sind, so z. B. den
ahnpolizeibeamten der Privateisenbahnen.
Gegenstand des Verwaltungsrechtes werden die gedachten An-
stalten erst dann, wenn die Errichtung derselben nicht der freien
Privattätigkeit überlassen bleibt, sondern als eine Aufgabe des
Staates angesehen wird. Wo dies der Fall ist, kann die Errichtung
der einzelnen Anstalten entweder dem jedesmaligen Ermessen der
staatlichen Organe vorbehalten sein, so z. B. der Bau von Eisen-
bahnen, oder die Pficht zur Errichtung gesetzlich geregelt werden.
Letzteres geschieht namentlich dann, wenn die Errichtung nicht bloß
dem Staate, sondern auch den Kommunalverbänden obliegt. So bildet
2. B. die Verteilung der Wege- und Schullast einen wichtigen Gegen-
stand verwaltungsgesetzlicher Festsetzung®. Der Staat kann die
Errichtung der gedachten Anstalten sich allein vorbehalten, sie zu
einem Gegenstande der Regalität machen, wie dies z. B. bei der Post
und in vielen Ländern bei den Immobiliarversicherungsanstalten der
r. al ist oder daneben freie Privatkonkurrenz zulassen, was die Regel
ıldet,
.„. Die Benutzung der staatlichen Anstalten durch das Publikum
ist ebenfalls rechtlich geordnet. Die Benutzung kann entweder dem
Ermessen des Einzelnen überlassen oder ihm zur Pflicht gemacht
sein. Pflichten dieser Art sind die Schulpflicht und die Versicherungs-
Pflicht bei Gebäuden; früher bestand vielfach auch eine Verpflichtung
zur Benutzung bestimmter Wege, der sogenannte Straßenzwang.
Derartige allgemeine Pflichten können den Untertanen nur dure
gesetzliche Vorschriften auferlegt werden. Wo eine Pflicht
2 Über den Einfluß der kommunalen Bezirksveränderungen auf die Ver-
teilung dieser Lasten vgl. Jahr, Über die Natur der kommunalen Bezirks-
veränderungen und deren Einfluß auf die öffentlichen Rechte und Pflichten,
insbesondere die Armenlast nach preußischem Recht. Hartmanns Zeitschrift
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