102 Zweites Buch. $ 25.
zur Benutzung nicht besteht, kommt es lediglich darauf an, das Recht
und die Bedingungen der Benutzung zu regeln: zu den letzteren
gehören namentlich auch die für die Benutzung zu zahlenden Gebühren.
Die Festsetzung dieser Bedingungen kann zwar durch Gesetz, sie
kann aber auch durch Verordnung erfolgen. Verordnungen dieser
Art haben, da sie den Untertanen keine Verpflichtungen auferlegen,
sondern nur die Verhältnisse staatlicher Anstalten regeln, den Charakter
von Ver lt & verord g
Die Frage, ob zwischen demjenigen, der eine derartige Anstalt
benutzt und dem Staate bzw. dem Kommunalverbande, welchem die
Verwaltung derselben zusteht, ein vertragsmäßiges Verhältnis
besteht, ist nicht allgemein, sondern nur konkret mit Rücksicht auf
die Verhältnisse der einzelnen Anstalt zu entscheiden. Da wo die
Benutzung nicht auf dem freien Willen des Einzelnen beruht, sondern
ein Zwang zur Benutzung stattfindet, besteht kein Vertragsverhältnis,
sondern nur gesetzliche Rechte und Verbindlichkeiten, so z. B. bei
den Elementarschulen und den Zwangsimmobiliarversicherungsanstalt
Dasselbe ist auch da der Fall, wo die Benutzung der Anstalten
jedermann frei steht und eine Erklärung, dieselben benutzen zu wollen,
weder durch Worte noch durch konkludente Handlungen stattfindet.
Ein solches Verhältnis besteht z. B. bei Land- und Wasserstraßen;
hier beruht die Pflicht zur Zahlung der Gebühren lediglich auf ge-
setzlicher Vorschrift. Dagegen findet der Abschluß eines Vertrages
statt, wo der Benutzende eine spezielle Leistung der Anstalt für sich
in Anspruch nimmt und dieser Absicht durch Worte oder konkludente
Handlungen einen Ausdruck gibt. Dies ist z. B. dann der Fall,
wenn jemand die Post und die Staatseisenbahnen benutzt oder auf
den staatlichen Münzstätten Münzen für sich ausprägen läßt.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit findet in bezug auf
diese Angelegenheiten namentlich bei zwei Fragen Anwendung. Die
erste Frage ist die über die Verpflichtung der Kommunal-
verbände zur Errichtung und Unterhaltung allgemeiner Anstalten.
Diese Verpflichtungen haben den Charakter subjektiver Verbindlich-
keiten, die Grundsätze über die Verteilung der Lasten sind gesetz-
lich geregelt, die betreffenden Fragen erscheinen also nach jeder
Richtung hin geeignet, Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Ver-
fahrens zu werden. Die Gesetzgebungen der einzelnen Staaten lassen
dementsprechend auch bei Streitigkeiten über Schullast, Wegelast, die
Pflicht für Schutz gegen Überschwemmungen zu sorgen, das Ver-
waltungsstreitverfahren in weiterem Umfange zu®. Der Streit ist ent-
weder ein Streit zwischen der staatlichen Aufsichtsbehörde und dem
Kommunalverbande bzw. der öffentlichen Korporation über die Ver-
pflichtung der letzteren oder ein Streit unter mehreren Kommunal-
verbänden bzw. Korporationen darüber, wer von ihnen der Ver-
fichtete sei. Die zweite Frage ist die über die Berechtigung
Ä es Einzelnen auf Benutzung der Anstalten. Wo ein subjektives
8 Preuß. 2.G. 88 47—49, 5564, 66, 9. Bayr. G. Art. 8, Nr. 22-24, 34.
Art. 10, Nr. 1, 2, 4, 5, 18-22. [Sächs. G. $ 21. ürtt. G., Art. 10, Nr. 17, 20,
24. Bad. Verw. Ger.G. $ 2, Nr. 18—15, 24; $ 8, Nr. 5, 13, 14.