110 Zweites. Buch. Erster Abschnitt, $ 31.
kann ein Minderjähriger, der das 18.° Lebensjahr vollendet hat, für
volljährig erklärt werden, wodurch er die rechtliche Stellung eines
Volljährigen erlangt ?.] .
3. Namensänderung '.
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Zur individuellen Bezeichnung der Person dient. der Name.
Der Vorname? wird durch Beilegung erworben, der Familienname ®
bestimmt sich nach den Familienverhältnissen einer Person. Die
Grundsätze über die Namensführung bilden einen Bestandteil des
Privatrechtes.
[Zur Namensänderung* bedarf es der Genehmigung einer
Verwaltungsbehörded®. Wer sich eines ihm nicht zukommenden
Free] einem zuständigen Beamten gegenüber bedient, wird be-
straft®.
[Die Eintragung von Namensänderungen erfolgt auf Grund
landesgesetzlicher Bestimmungen ”.]
® [B.G.B. $ 3. — Über die Mitglieder der landesherrlichen Familien vgl.
E.G. z. B.G.B. Art. 57, 58.] .
® [Die Befreiung einer Frau von dem Erfordernis der Ehemündigkeit er-
folgt durch die Landesregierung. B.G.B. 3 1322. Vgl. dazu Sartorius S.214;
inschius-Boschan® S. 515 (zu B.G.B. $ 1303°).]
1 v. Sicherer, Art. Namen ebung, V.R.W. 2, 158. [Gierke 1, 717;
Sartorius S. 154; Stölzel S. 249, Anhang V: Namensrecht; Hinschius-
Boschan# S. 500 (zu P.St.G. $ 26).]
% [(Gierke 1, 719.— Über Beschränkungen bei der Wahl des Vornamens
vgl. Sartorius S. 156.]
® (Gierke I, 720.]
* [Die Namensänderung soll nicht ohne Rechtsgrund erfolgen. Vgl.
Stölzel S. 253; R.Ziv. 5, 172. — Vgl. Sartorius S. 204: Namensänderung
mit obrigkeitlicher Bewilligung. — Stölzel S. 283: Die Behörden sollen nur
entscheiden, ob aus polizeilichen Gründen nichts entgegensteht, die beantragte
Änderung ausnahmsweise zuzulassen. Die Behörden sind auch für die Änderung
des Vornamens zuständig. (Auch der Gebrauch eines falschen Vornamens ist
strafbar. R.Str. 30, 20 Jüdische Personen bedürfen in Preußen zur Änderung
ihres Vornamens der Genehmigung des Ministers. Stölzel S. 292; Hin-
schius-Boschan* S. 480; Hue de Grais $ 20416]
5 Preuß. Kabinettsordre vom 15. April 1822. A.H. Erlaß vom 12. Juli 1867;
[in den meisten Staaten sind die Behörden in den Ausführungsbestimmungen
zum B.G.B. bestimmt. Vgl. die Zusammenstellung bei Sartorius S. 159;
Hinschius-Boschan® S. 510.]
® R.Str.G.B. $ 360 Ziff. 8. [Zuständig ist der Beamte, der das Recht hat.
nach dem Namen zu fragen. Frank $ 360, VIII, 3. (Polizeibeamte, Bahn-
wärter bei Ausübung der Bahnpolizei, Richter, nicht Briefträger bei Besorgung
von Postsachen.) — Der Gebrauch eines falschen Vornamens ist strafbar.
R.Str. 30, 230. — Vgl. auch B.G.B. $ 12 über Namensschutz.] _
' (Vgl. Sartorius 195; auch die obrigkeitlich genehmigte Änderung des
Vornamens ist zu vermerken. Stölzel S. 32] “