Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Li. Juristische Personen. $ 32. . 111 
II. Juristische Personen‘. 
1. Korporationen. 
$ 32. 
Korporationen? sind juristische Personen, deren Grundlage 
ein Personenverein ist. Die Theorie der Korporationen gehört dem 
Privatrecht an®. Das Verwaltungsrecht hat sich mit ihnen nur in- 
soweit zu beschäftigen, als sie Gegenstand der Verwaltungstätigkeit 
werden. 
. [Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt 
ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaft- 
lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist*, die Rechtsfähig- 
keit durch Eintragung in das Vereinsregister des zu- 
ständigen Amtsgerichtes®. Ein Verein, dessen Zweck auf einen 
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist®, er- 
langt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften ’ 
Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.] 
.. Die Verwaltung der Korporationsangelegenheiten 
ist Sache der Korporationsorgane. [Die Verfassung eines rechts- 
fähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den Bestimmungen des 
! [Literaturangaben finden sich in nachbenannten neueren Schriften: 
M eurer, Die juristischen Personen nach deutschem Reichsrecht. 1901; 
Hölder, Natürliche und juristische Personen. 1905; Otto Mayer 2, 366 ff.; 
Die juristische Person und ihre Verwertbarkeit im öffentlichen Recht. Abhandl. 
f. Laband 1, 1; Binder, Das Problem der juristischen Persönlichkeit. 1907. — 
gl. auchv. Lilienthal, Die Strafbarkeit juristischer Personen. Strafrechts- 
vergl. Allg. Teil 5, 87. . 
? [Meyer-Anschütz $ 230: „Korporationen heißen diejenigen Vereine 
welche den Charakter von privatrechtlichen Vermögensobjekten haben.“ 
® [Nach B.G.B. $ 89 finden die Vorschriften der 8$ 31 und 42 Abs. 2 auf 
den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffent- 
lichen Rechts entsprechende Anwendung. — Vgl. Hubrich, Über die Ent 
ge un öffentlich -rechtlicher Korporationen in Preußen. Arch. f. bürgerl. R. 
.... [B-G.B. $ 21. Hierher gehören die soß, idealen Vereine mit gemein- 
nützigen, geselligen, wissenschaftlichen u.s.w. Zwecken.] 
[Das Amtsgericht hat die zuständige Verwaltungsbehörde von der Zu- 
lassung des Vereins zu benachrichtigen. Die Behörde kann gegen die Ein- 
Lragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereins- 
recht unerlaubt ist oder verboten werden kann, oder wenn er einen politischen, 
sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt. B.G.B. $ 61. Der Einspruch 
ann im Wege des Verwaltungsstreitverfah ‚oder wo ein solches nicht be- 
steht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der $$ 20, 21 Gew.O. angefochten 
werden. B.C$. $ 62 Abs. 2. — Vgl. auch B.G.B. $$ 63 und 74 Abs. 3. — 
Zeller, Das Verwaltungsstreitverfahren bei Dinspruch gegen den Eintrag von 
Vereinen in den 55 6 £ BGB. Verw.Arch. 6, 27; Das Recht der Vereine im 
deutschen bürgerl. Gesetzbuch. Arch. f. dff. R. 18, 241.] 
° [B.G.B. $ 22. 
7 Hoi Geeilschaften des H.G.B., Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- 
schaften, Hilfskassen, Berufsgenossenschaften. — Vgl. ferner E.G. z. B.G.B. Art. 65 
bis 67, 69, 75, 1198, wonach die landesgesetzlichen Vorschriften über Wasser- 
Bonossenschaften, Waldgenossenschaften, Gewerkschaften u.s.w. unberührt 
eiben 
 
	        
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