Li. Juristische Personen. $ 32. . 111
II. Juristische Personen‘.
1. Korporationen.
$ 32.
Korporationen? sind juristische Personen, deren Grundlage
ein Personenverein ist. Die Theorie der Korporationen gehört dem
Privatrecht an®. Das Verwaltungsrecht hat sich mit ihnen nur in-
soweit zu beschäftigen, als sie Gegenstand der Verwaltungstätigkeit
werden.
. [Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt
ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaft-
lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist*, die Rechtsfähig-
keit durch Eintragung in das Vereinsregister des zu-
ständigen Amtsgerichtes®. Ein Verein, dessen Zweck auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist®, er-
langt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften ’
Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.]
.. Die Verwaltung der Korporationsangelegenheiten
ist Sache der Korporationsorgane. [Die Verfassung eines rechts-
fähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den Bestimmungen des
! [Literaturangaben finden sich in nachbenannten neueren Schriften:
M eurer, Die juristischen Personen nach deutschem Reichsrecht. 1901;
Hölder, Natürliche und juristische Personen. 1905; Otto Mayer 2, 366 ff.;
Die juristische Person und ihre Verwertbarkeit im öffentlichen Recht. Abhandl.
f. Laband 1, 1; Binder, Das Problem der juristischen Persönlichkeit. 1907. —
gl. auchv. Lilienthal, Die Strafbarkeit juristischer Personen. Strafrechts-
vergl. Allg. Teil 5, 87. .
? [Meyer-Anschütz $ 230: „Korporationen heißen diejenigen Vereine
welche den Charakter von privatrechtlichen Vermögensobjekten haben.“
® [Nach B.G.B. $ 89 finden die Vorschriften der 8$ 31 und 42 Abs. 2 auf
den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffent-
lichen Rechts entsprechende Anwendung. — Vgl. Hubrich, Über die Ent
ge un öffentlich -rechtlicher Korporationen in Preußen. Arch. f. bürgerl. R.
.... [B-G.B. $ 21. Hierher gehören die soß, idealen Vereine mit gemein-
nützigen, geselligen, wissenschaftlichen u.s.w. Zwecken.]
[Das Amtsgericht hat die zuständige Verwaltungsbehörde von der Zu-
lassung des Vereins zu benachrichtigen. Die Behörde kann gegen die Ein-
Lragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereins-
recht unerlaubt ist oder verboten werden kann, oder wenn er einen politischen,
sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt. B.G.B. $ 61. Der Einspruch
ann im Wege des Verwaltungsstreitverfah ‚oder wo ein solches nicht be-
steht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der $$ 20, 21 Gew.O. angefochten
werden. B.C$. $ 62 Abs. 2. — Vgl. auch B.G.B. $$ 63 und 74 Abs. 3. —
Zeller, Das Verwaltungsstreitverfahren bei Dinspruch gegen den Eintrag von
Vereinen in den 55 6 £ BGB. Verw.Arch. 6, 27; Das Recht der Vereine im
deutschen bürgerl. Gesetzbuch. Arch. f. dff. R. 18, 241.]
° [B.G.B. $ 22.
7 Hoi Geeilschaften des H.G.B., Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften, Hilfskassen, Berufsgenossenschaften. — Vgl. ferner E.G. z. B.G.B. Art. 65
bis 67, 69, 75, 1198, wonach die landesgesetzlichen Vorschriften über Wasser-
Bonossenschaften, Waldgenossenschaften, Gewerkschaften u.s.w. unberührt
eiben