112 Zweites Buch. Erster Abschnitt. $ 32.
Bürgerlichen Gesetzbuches beruhen, durch die Vereinssatzung be-
stimmt ®.]
[Einem Verein kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn
er durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung
oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl
efährdet, oder wenn er einen anderen Zweck verfolgt, als in der
jatzung angegeben ist?.]
2. Stiftungen‘.
8 33.
Stiftungen sind juristische Personen, deren Grundlage eine
Vermögensmasse ist, die zu einem erlaubten dauernden Zweck ver-
wendet werden soll®. Auch die Lehre von den Stiftungen gehört
grundsätzlich dem Privatrecht an; das Verwaltungsrecht hat sich nur
mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Stiftungen Gegenstand
der Verwaltungstätigkeit werden.
Dies ist einmal insofern der Fall, als die Begründung einer
Stiftung, d. h. die Erhebung einer Vermögensmasse zu einem selb-
ständigen Rechtssubjekt einen staatlichen Verwaltungsakt erfordert
nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs®?, [es bedarf
außer dem Stiftungsgeschäft* zur Entstehung einer rechtskräftigen
Stiftung der staatlichen Genehmigung].
Den Verwaltungsbehörden stehen ferner Aufsichtsrechte
über die Stiftungen zu®. Sie haben dafür zu sorgen, daß das
Stiftungsvermögen seinem Zwecke gemäß verwendet wird: wichtigere
Akte der Vermögensverwaltung unterliegen ihrer Bestätigung, die
Rechnungen sind ihnen zur Prüfung vorzulegen; wenn es an einem
Verwalter des Stiftungsvermögens fehlt, so haben sie für die Be-
stellung eines solchen Sorge zu tragen”.
® [B.G.B. 88 25 ff]
® [B.G.B. 8 88.
! [Sartorius, Art. Stiftungen. V.R.W. Egb. 2, 278.]
® [Gierke 1, 647: Die Stiftung ist eine als Person anerkannte Anstalt;
Otto Mar er Abhandl. f. Laband 1, 40: Stiftung oder Anstalt.]
(BG.
* [Sartorius a. a. 0. S. 278: Als Stiftung bezeichnet man zunächst den
Akt der Widmung eines Vermögensbestandteiles für einen bestimmten
Zweck; Otto Mayer, Abhandl.f. Laband 1, 41: Die Widmung von Vermögens-
bestandteilen für einen guten Zweck. — Hölder, Natürliche und juristische
Personen, 1905, S. 246: Kaum ein Begriff des B.G.B. ist weniger klar als der
Begriff des Stiftungsgeschäftes. Seinen Inhalt gibt das Gesetz nicht an. Seine
Form ist die schriftliche. Seine Wirkung besteht darin, daß durch die dazu
kommende staatliche Genehmigung die Stiftung entsteht, wenn sie nicht zur
Zeit dieser widerrufen ist.
5 [Gierke 1, 650: der Staat setzt sich nicht an die Stelle des Stifters,
sondern erklärt nur den Stiftungsakt für gültig oder ungültig.]
® [B.G.B. $ 85 bestimmt, daß die Verfassung der Stiftung, soweit sie nicht
auf Reichs- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt
wir
” Eine eingehende gesetzliche Regelung besteht in Württemberg (Verw.Ed.
für die Gemeinden, Oberämter und Stiftungen vom 1. März 1822. 8, betr. die