III. Heimats- und Niederlassungsrecht. $ 34. 113
[Die zuständige Behörde kann der Stiftung eine andere Zweck-
bestimmung geben oder sie aufheben®, wenn die Erfüllung des
Stiftungszweckes unmöglich geworden, oder wenn sie das Gemein-
wohl gefährdet !°.]
III. Heimats- und Niederlassungsrecht'.
1. Einleitung.
$ 34.
Schon durch Art. 3 der Verfassung des norddeutschen Bundes
wurde das in demselben bestehende Heimats- und Niederlassungs-
recht insofern wesentlich modifiziert, als der Angehörige eines jeden
Bundesstaates in bezug auf Niederlassung, Erwerb von Grundstücken
und Gewerbebetrieb in jedem anderen Bundesstaate als Inländer be-
handelt werden mußte. Die spätere Bundes- und Reichsgesetzgebung
hat die wesentlichsten Fragen des ‚Heimats- und Niederlassungs-
rechtes einheitlich für ganz Deutschland geregelt und zwar durch
Ausdehnung der in der preußischen Gesetzgebung zum Ausdruck
gelangten Grundsätze auf das übrige Reichsgebiet. Das Gesetz über
die Freizügigkeit hat ein freies Niederlassungsrecht in Deutschland
hergestellt und das Recht zum Erwerb von Grundeigentum von der
Gemeindeangehörigkeit unabhängig gemacht. Das Gesetz über die
Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Ehe-
schließung hat die Grundsätze der Verehelichungsfreiheit zur
Durchführung gebracht. Das Gesetz über den Unterstützungs-
wohnsitz hat die Verpflichtung zur Armenpflege einheitlich ge-
regelt. Auch die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat
hier insofern eingegriffen, als durch sie die Befugnis zum Gewerbe-
betrieb von dem Besitz der Gemeindeangehörigkeit und des Geimeinde-
bürgerrechts losgelöst worden ist. Infolge dieser reichsgesetzlichen
Vorschriften hat das Institut des Heimatsrechtes seinen wesent-
lichen Inhalt verloren. Nur in Bayern, wo die Reichsgesetze über
die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung
und den Unterstützungswohnsitz nicht eingeführt sind, besitzt das-
selbe noch heutzutage eine größere Bedeutung.
Verwaltung der Gemeinden, Stiftungen und Amtskörperschaften, vom 21. Mni
1891) und Baden (G., die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen
betr, vom 5. Mai 1870. [Über die einzelstaatliche Regelung vgl. Sartorius
a. a. 0.8. 284--311.]
8 [B.G.B. $ 87.]
® [Gierke 1, 658: wenn der Zweck selbst hinfällig oder unerlaubt wird,
oder wenn die Mittel für die Erfüllung des Zweckes weggefallen sind.]
10 [Hölder a. a. O. S. 262: „Solche Gefährdung besteht aber, sobald der
Fortbestand der Stiftung in ihrer bisherigen Gestalt dem Gemeinwohl mehr
schädlich als nützlich ist.“] .
ı Vgl. Rehm, Der Erwerb von Staats- und Gemeindeangehörigkeit in
seiner geschichtlichen Entwicklung. Annalen 1892. S. 137.
Meyor-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 8